Der Verband: Satzung
Mitgliedschaft
Gliederung und Wahl
Bereichsversammlungen
Verbandsrat
Vorstand
Die Vorsitzenden
Wahlordnung



Aktualisiert am 14.07.2009
EVANGELISCHE KIRCHENMUSIK IN WÜRTTEMBERG
Verband der Chöre, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker e.V.
SATZUNG
§ 1
Grundlagen und Ziele
(1) Der Verband "Evangelische Kirchenmusik in Württemberg" - Verband der Chöre, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker - sieht im Evangelium von Jesus Christus die Grundlage seiner Arbeit.
(2) Er dient der Förderung der Kirchenmusik in Württemberg insbesondere auf dem Gebiet des Chor- und Gemeindegesangs sowie des Orgelspiels, des Orgelwesens und der Instrumentalkreise. Er schließt Chöre, Instrumentalensembles und die- jenigen, die sie leiten, sowie Organistinnen und Organisten in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg wie auch andere an der Kirchenmusik interessierte Vereinigungen und Personen zu gemeinsamer Arbeit zusammen und vertritt deren Interessen.
(3) Der Verband ist ein Werk der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
§ 2
Aufgaben
(1) Der Verband hat im Rahmen der Grundlagen und Ziele folgende Aufgaben:
(a) er steht seinen Mitgliedern bei der Gestaltung des Gottesdienstes und ihrer weiteren musikalischen Arbeit beratend und helfend zur Verfügung.
(b) er gibt Chören, Ensembles, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern Anregungen zur Pflege guter Musik
(c) er berät, unterstützt und vertritt seine Mitglieder in berufsständischen Fragen
(d) er berät die Kirchengemeinden bei der sachgemäßen Ausstattung ihrer Stellen im Bereich Kirchenmusik
(e) er vermittelt Möglichkeiten der Ausbildung und Fortbildung.
(2) Der Verband dient diesen Zwecken durch Veranstaltungen von Landestagungen, Kursen, Arbeitstagungen, Seminaren und Singwochen, durch seine Bibliothek, indem er geeignete Literatur veröffentlicht, Arbeitsmaterial zur Verfügung stellt und die Zeitschrift "Württembergische Blätter für Kirchenmusik" herausgibt.
(3) Außerdem dient der Verband mildtätigen Zwecken, indem er hilfsbedürftige oder in Not geratene Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker und andere, der Kirchenmusik verbundene Personen unterstützt. Für die Abgrenzung des Personenkreises, dem Unterstützung gewährt werden kann, gelten die Bestimmungen der Abgabeordnung.
(4) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Der Verband ist für den Bereich "Chöre" dem "Verband Evangelischer Kirchenchöre Deutschlands", für den Bereich "Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker" dem "Verband Evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Deutschland" angeschlossen. Die bzw. der jeweilige Vorsitzende vertritt dort die Belange des eigenen Bereichs.
(6) Der Verband ist im Kuratorium des Amtes für Kirchenmusik beim Evangelischen Oberkirchenrat in Stuttgart vertreten.

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§ 3
Finanzen
(1) Die Finanzierung der Arbeit des Verbandes erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Opfer und durch Zuschüsse der Landeskirche.
(2) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder des Verbandes erhalten keine Anteile an etwaigen Überschüssen und Erträgen des Vermögens und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Die Mitglieder des Verbandes haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes keinen Anspruch auf das Vermögen desselben.
(4) Der Verband hat seinen Sitz in Stuttgart und ist im Vereinsregister eingetragen.

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§ 4
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beim Verband wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Sie tritt mit dem in der Aufnahmebestätigung genannten Datum in Kraft.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben:
a) als korporatives Mitglied alle Kirchengemeinden im Bereich "Chöre" (gemischte Chöre, Männer-, Frauen-, Jugend- oder Kinderchöre und Instrumentalensembles) und im Bereich "Orgel"
ab) kirchliche und diakonische Einrichtung außerhalb einer Kirchengemeinde im Bereich "Chöre" und "Orgel"
b) als Einzelmitglied alle natürlichen Personen.
(3) Die außerordentliche Mitgliedschaft können Körperschaften und Vereine in den Bereichen "Chöre" und "Orgel" erwerben.
(4) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Mitglieder entscheidet der Verbandsrat im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat. Die Mitgliedsbeiträge der Einzelmitglieder und der außerordentlichen Mitglieder werden vom Verbandsrat festgesetzt.
(5) Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, die Arbeit des Verbandes im Sinne von § 1 und 2 dieser Satzung zu unterstützen und die Beiträge pünktlich zu entrichten.
(6) Die Mitgliedschaft endet
a) bei Chören und korporativen Mitgliedern durch Auflösung, bei Einzelmitgliedern durch Tod
b) durch Austritt; dieser kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen; er ist der Geschäftsstelle spätestens bis zum 30.9. schriftlich anzuzeigen
c) durch Ausschluß; dieser erfolgt von Seiten des Verbandsrats, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen (siehe Absatz 5) trotz Mahnung nicht nachkommt.

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§ 5
Gliederung und Wahl der Vertreterinnen und Vertreter
(1) Der Verband gliedert sich in die Bereiche "Chöre", "Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker" und "Orgel". Der Bereich "Chöre" wird von einer bzw. einem Vorsitzenden vertreten, die beiden anderen Bereiche haben einen gemeinsamen Vorsitz.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, Wahlvorschläge für die Wahl in den Verbandsrat zu machen. Die Kandidatinnen und Kandidaten der drei Bereiche werden auf den jeweiligen Bereichsversammlungen vorgestellt. Die jeweilige Liste der Wahlvorschläge wird dort abgeschlossen. Die Wahl erfolgt durch Briefwahl. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen wie in seinem Bereich Personen zu wählen sind, auf eine Person können höchstens zwei Stimmen vergeben werden.
(3) Eine Person kann nur auf einer Liste kandidieren.
(4) Wahlberechtigt sind die korporativen Mitglieder
a) des Bereichs "Chöre" in den Bereichen "Chöre" und "Orgel"
b) des Bereichs "Orgel" ausschließlich in diesem Bereich.
(5) Einzelmitglieder können in allen drei Bereichen wählen.
(6) Außerordentliche Mitglieder können in den Bereichen ihrer Mitgliedschaft wählen.
(7) Als Vertreterinnen und Vertreter für die einzelnen Bereiche sind zu wählen:
a) im Bereich "Chöre" sechs Personen: mindestens vier davon müssen Chor- sängerinnen oder -sänger bzw. Leitende eines Ensembles im Nebenberuf und mindestens eine davon Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker im Hauptberuf sein.
b) im Bereich "Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker" sechs Personen: mindestens vier davon müssen kirchenmusikalisch im Hauptberuf und mindestens eine im Nebenberuf tätig sein
c) im Bereich "Orgel" drei Personen: mindestens eine davon muß als Organistin oder Organist im Nebenberuf (bis höchstens C-Prüfung) und mindestens eine davon im Hauptberuf tätig sein.
(8) Die Gewählten der einzelnen Bereiche verstehen sich als Arbeitsgruppen. Sie gehören dem Verbandsrat für die Dauer von sechs Jahren als stimmberechtigte Mitglieder an und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(9) Bei Ausscheiden eines Mitglieds nach Absatz 7 aus dem Verbandsrat tritt an dessen Stelle die Person aus dem Kreis der Nichtgewählten, die bei der vorausgegangenen Wahl die nächstniedrige Stimmenzahl erhalten hatte oder nach Feststellung des Wahlergebnisses durch das Los ausgeschieden wurde. Die Quotierung in den einzelnen Bereichen bleibt davon unberührt. Das Ausscheiden erfolgt durch eigenen Rücktritt oder durch Abberufung (§ 8 Absatz 13.).
(10) Das Nähere zu den Wahlen regelt eine Wahlordnung, die der Verbandsrat festlegt.

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§ 6
Organe des Verbandes
(1) Die Organe des Verbandes sind:
a) die Bereichsversammlungen
b) der Verbandsrat
c) der erweiterte Verbandsvorstand
d) die Vorsitzenden der Bereiche als Vorstand
d) die Präsidentin bzw. der Präsident.
(2) Die Mitglieder des erweiterten Verbandsvorstandes und des Verbandsrats haben, soweit sie ehrenamtlich für den Verband tätig sind, Anspruch auf Ersatz ihrer Baraufwendungen; für weitergehende Inanspruchnahme durch Geschäfte für den Verband kann auf Beschluß des Verbandsrats eine Aufwandsentschädigung festgesetzt werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

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§ 7
Die Bereichsversammlungen
(1) Die Bereichsversammlung äußert sich zur Arbeit des Verbandes und gestaltet diese durch Anträge an den Verbandsrat.
(2) Im Besonderen hat sie folgende Aufgaben:
a) den Rechenschaftsbericht der bzw. des Vorsitzenden und den Kassenbericht der Finanzreferentin bzw. des Finanzreferenten entgegenzunehmen
b) sich von den Vertreterinnen und Vertretern des jeweiligen Bereichs weitere Auskünfte über die Verbandsarbeit erteilen zu lassen
c) über Angelegenheiten zu beschließen, die der Verbandsrat der Bereichsver- sammlung zur Beratung zuweist.
(3) Die bzw. der Vorsitzende lädt alle Wahlberechtigten des jeweiligen Bereichs jährlich zu einer Bereichsversammlung ein. Die Einladung erfolgt mindestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Termin in den "Württembergischen Blättern für Kirchenmusik" unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Mitglied ist berechtigt, bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung Anträge zur Tagesordnung schriftlich vorzulegen.
(4) Die Leitung der Bereichsversammlung hat die bzw. der jeweilige Vorsitzende.
(5) Die Bereichsversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Sie faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Wahlberechtigten haben je eine Stimme.
(6) Beschlüsse der Bereichsversammlung müssen im Verbandsrat behandelt und entschieden werden.
(7) Über die Bereichsversammlung wird Protokoll geführt.

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§ 8
Der Verbandsrat
(1) Der Verbandsrat berät und bestimmt die inhaltliche Arbeit des Verbandes.
(2) Im Besonderen hat er folgende Aufgaben:
a) Beratung und Beschluß über Anträge der Bereichsversammlungen
b) Wahl der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter
c) Wahl und Entlastung des erweiterten Vorstands
d) Festlegung der Mitgliedsbeiträge gemäß § 4, Abs. 4
e) Festlegung der Wahlordnungen
f) Beschluß über Veranstaltungen und Veröffentlichungen des Verbandes
g) Feststellung des Haushaltsplans und Abnahme der Verbandsrechnung.
Der Haushaltsplan bedarf der Bestätigung durch den Oberkirchenrat.
(3) Dem Verbandsrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
a) die Vertreterinnen und Vertreter der drei Bereiche "Chöre", "Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker" und "Orgel"
b) der erweiterte Verbandsvorstand
c) die Landeskirchenmusikdirektorin bzw. der Landeskirchenmusikdirektor.
(4) Mit beratender Stimme gehören dem Verbandsrat an:
a) Die Rektorin bzw. der Rektor der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
b) die Landesposaunenwartin bzw. der Landesposaunenwart
c) eine Referentin bzw. ein Referent für musisch-kulturelle Bildung im Evangeli- schen Landesjugendpfarramt in Württemberg
d) die Schriftleiterin bzw. der Schriftleiter der "Württembergischen Blätter für Kirchenmusik"
je eine Vertreterinnen bzw. ein Vertreter
e) des Fachbereichs Evangelische Kirchenmusik an der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart
f) des Fachbereichs Evangelische Kirchenmusik an der Staatlichen Hochschule für Musik Trossingen
g) zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Praktikum
h) bis zu drei Persönlichkeiten durch Zuwahl.
(5)Die Präsidentin bzw. der Präsident beruft den Verbandsrat im Benehmen mit den anderen Mitgliedern des erweiterten Vorstandes mindestens einmal im Jahr unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein und leitet die Verbandsratsratssitzung.
(6) Der Verbandsrat ist Mitgliederversammlung im Sinne des BGB.
(7) Der Verbandsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, soweit die Satzung keine andere Bestimmung enthält. Wird im Falle der Beschlußunfähigkeit eine Entscheidung dringend erforderlich und ist diese nicht bis zum Wiedereintritt der Beschlußfähigkeit aufschiebbar, oder ergeben sich Fragen, die dringend der Klärung bedürfen, so entscheidet der erweiterte Verbandsvorstand und teilt seine Entscheidung dem Verbandsrat unverzüglich mit.
(8) Der Verbandsrat faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit aller abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch mit mehr als der Hälfte der nach Absatz 7 zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Mitgliederzahl, soweit in der Satzung nichts anderes festgelegt ist (§ 8, Absatz 11 und 13, § 10, Absatz 4 Buchstabe b, § 11, Absatz 1). Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Bei geheimer Abstimmung gilt die Abgabe eines unbeschriebenen Zettels als Stimmenthaltung.
(9) Der Verbandsrat kann bestimmte Angelegenheiten zur Beratung an die Bereichsversammlungen weitergeben.
(10) Über die Sitzungen des Verbandsrats wird Protokoll geführt. Ein Mitglied des Verbandsrats übernimmt die Schriftführung. Das Protokoll wird von der Sitzungsleiterin bzw. dem Sitzungsleiter und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer beurkundet.
(11) Auf Antrag eines Drittels seiner stimmberechtigten Mitglieder ist der Verbandsrat von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten unverzüglich zu einer Sondersitzung einzuladen.
(12) Der Verbandsrat ist unverzüglich neu zu wählen, wenn
a) die Mehrheit seiner nach § 8, Abs. 3 und 4 gewählten Mitglieder ihren Rücktritt erklärt hat,
b) die Wahl erfolgreich angefochten ist.
(13) Auf schriftlichen Antrag mindestens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsrats kann die Abberufung eines Mitglieds wegen groben Mißbrauchs satzungsmäßiger Befugnisse oder wegen grober Versäumnisse satzungsmäßiger Pflichten vom Verbandsrat beschlossen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.
§ 9 Der erweiterte Verbandsvorstand

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(1) Der erweiterte Verbandsvorstand setzt die Beschlüsse des Verbandsrates um.
(2) Dem erweiterten Verbandsvorstand gehören an:
a) die bzw. der Vorsitzende des Bereichs "Chöre"
b) die bzw. die Vorsitzende der Bereiche "Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker" und "Orgel"
c) die Bildungsreferentin bzw. der Bildungsreferent
d) die Finanzreferentin bzw. der Finanzreferent
e) ein aus der Mitte des Verbandsrates gewähltes Mitglied des nicht vertretenen Bereichs
f) die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer als beratendes Mitglied
(3) Der Bildungsreferentin bzw. dem Bildungsreferenten obliegt die Verantwortung für die Aus- und Fortbildungsarbeit des Verbandes.
(4) Der Finanzreferentin bzw. dem Finanzreferenten obliegt die Verantwortung für die Finanzen des Verbandes. Teilaufgaben können delegiert werden.
(5) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Verbandes.
(6) Die Referentinnen bzw. Referenten für Finanzen und Ausbildung werden vom Verbandsrat auf die Dauer von sechs Jahren gewählt, das Mitglied des im erweiterten Vorstand nicht vertretenen Bereichs für die Dauer der Amtszeit des Verbandsrats.
(7) Der erweiterte Verbandsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

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§ 10 Die Vorsitzenden und die Präsidentin bzw. der Präsident
Vorstand im Sinne des § 26 BGB
(1) Zur Durchführung der dem Verband aufgetragenen Aufgaben steht dem Bereich "Chöre" eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender vor, die beiden anderen Bereiche haben einen gemeinsamen Vorsitz.
(2) Der Verband wird im jährlichen Wechsel von einer bzw. einem Vorsitzenden als Präsidentin bzw. Präsident geleitet. Die Vertretung erfolgt gegenseitig.
a) Die beiden Vorsitzenden sind - je einzeln vertretungsberechtigt Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verband nach innen und außen. Im Innenverhältnis ist festgelegt, daß von der Vertretungsbefugnis jeweils nur die Präsidentin bzw. der Präsident Gebrauch macht, soweit der bzw. die andere nicht in der stellvertretenden Funktion tätig wird.
(3) Vor wichtigen Entscheidungen soll jede bzw. jeder Vorsitzende den Verbandsrat hören.
(4) Die Vorsitzenden werden vom Verbandsrat für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerin bzw. ihres Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Das Ergebnis der Wahl wird dem Evangelischen Oberkirchenrat und dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des “Verbandes Evangelischer Kirchenchöre Deutschlands” sowie dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des “Verbandes Evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Deutschland” mitgeteilt.
a) Beide sind jederzeit zum Rücktritt berechtigt. Bis zur Wahl der Nachfolgerin bzw. des Nachfolgers führt die bzw. der Stellvertretende die Geschäfte.
b) Wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Satzung oder wegen erheblicher Mängel in der Führung der Geschäfte kann eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender vom Verbandsrat abberufen werden. Dazu ist ein Beschluß von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsrats erforderlich.

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§ 11 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen beschließt der Verbandsrat im Benehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat und einer Mehrheit von zwei Dritteln. Der Beschluß bedarf der Stellungnahme der drei Bereichsversammlungen.
(2) Satzungsänderungen werden ggf. dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des “Verbandes Evangelischer Kirchenchöre Deutschlands” oder dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des “Verbandes Evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Deutschland” zur Kenntnis gebracht.
(3) Beschlüsse, durch die eine für die Frage der Gemeinnützigkeit für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, eingefügt oder gestrichen wird, sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§ 12 Auflösung des Verbandes

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(1) Für die Auflösung des Verbandes gelten die Bestimmungen über Satzungsänderungen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt dessen Vermögen nach Tilgung der Verbindlichkeiten der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zu, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne der gemeinnützigen Zwecke des Verbandes zu verwenden hat.

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§ 13 Übergangsbestimmungen
(1) Die Satzung tritt in dieser Neufassung mit der Eintragung in das Vereinsregister am 2. März 1998 in Kraft.
(2) Diese Satzung tritt an die Stelle der seitherigen Fassung der Satzung des Verbandes Evangelische Kirchenmusik in Württemberg vom 3. April 1986, zuletzt geändert am 29. April 1997.

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EVANGELISCHE KIRCHENMUSIK IN WÜRTTEMBERG
Verband der Chöre, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker e.V.
Wahlordnung
(Beschluß des Verbandsrates vom 13. Juli 2009)
Auf Grund des § 5, Abs 2 ff der Satzung des Verbandes gilt folgende Wahlordnung.
§ 1 Wahlausschuß
(1) Die Wahl zum Verbandsrat wird von einem Wahlausschuß vorbereitet und durchgeführt. Ihm gehören an: die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer und vier weitere Verbandsmitglieder. Letztere werden durch den Verbandsrat auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes berufen.
(2) Die Mitglieder des Wahlausschusses sind nicht wählbar.
(3) Der Wahlausschuß tritt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit des Verbandsrates, in den Fällen § 8 Abs 12, Buchst. a und b der Satzung unverzüglich zusammen. Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin beruft den Wahlausschuß ein.
(4) Der Wahlausschuß wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer.
(5) Über die Sitzungen und die im folgenden bestimmten Handlungen sind Niederschriften anzufertigen. Sie sind von der bzw. dem Vorsitzenden und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen.

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§ 2 Wählerliste
(1) Als Wählerliste gilt das Verzeichnis der Verbandsmitglieder, gemäß § 4 Abs. 2 und 3 der Satzung. Es liegt in der Geschäftsstelle auf und kann während der Geschäftszeit eingesehen werden.
(2) Zu der Wählerliste wird eine Einspruchsfrist von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlausschreibens gemäß § 5 eingeräumt. Über Einsprüche entscheidet der Wahlausschuß.

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§ 3 Wahlrecht
(1) Alle Einzel- und korporative Mitglieder sind wahlberechtigt.
(2) Wählbar sind
a) Für den Bereich „Chöre“ und „Orgel“:
Einzelmitglieder und Vertreter/innen eines korporativen Mitglieds innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Württemberg gem. § 5, Abs. 7a und c der Satzung.
b) Für den Bereich „Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker“:
Einzelmitglieder innerhalb des Bereichs der Evangelischen Landeskirche in Württemberg gem. § 5, Abs. 7 b der Satzung
(3) Mitglieder des Verbandsrates nach § 5 Abs. 7a und c der Satzung verlieren ihr Mandat beim Ausscheiden aus dem kirchenmusikalischen Dienst
(4) Mitglieder des Verbandsrates nach § 5 Abs. 7b der Satzung verlieren ihr Mandat wenn ihr Dienstort nicht mehr im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg liegt.

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§ 4 Wahlvorschläge
(1) Mindestens zwei Mitglieder des Wahlausschusses erstellen im Rahmen der jährlichen Bereichsversammlungen die jeweiligen Listen der Wahlvorschläge gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung.
(2) Der Wahlausschuß überprüft die Wählbarkeit der genannten Personen.

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§ 5 Wahlausschreiben
(1) Der Wahlausschuß schreibt die Wahl mindestens zwei Monate vor dem Wahltermin in den "Württembergischen Blättern für Kirchenmusik" aus.
(2) Das Wahlausschreiben enthält folgende Angaben:
a) Zusammensetzung des Wahlausschusses
b) Wahltermin
c) Hinweis auf die in der Geschäftsstelle ausliegende Wählerliste
(vgl. § 2)
d) allgemeine Hinweise zur Wahl

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§ 6 Wahlunterlagen
(1) Jedes Verbandsmitglied erhält vier Wochen vor der Wahl die Wahlunterlagen gemäß § 5, Abs. 4, 5 und 6 der Satzung
(2) Die Wahlunterlagen bestehen aus
a) Anweisungen zur Durchführung der Wahl
b) einem Wahlschein
c) dem Stimmzettel bzw. den Stimmzetteln gemäß der Mitgliedschaft
(§ 4 Abs. 2 und 3 der Satzung)
d) der entsprechenden Anzahl neutraler Wahlumschläge
e) einem an den Wahlausschuß adressierten Wahlbriefumschlag

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§ 7 Durchführung der Wahl
(1) Der Wahlausschuß sammelt die eingehenden Wahlbriefe und bewahrt sie bis zum Wahltermin ungeöffnet auf.
(2) Am Tage nach dem Wahltermin öffnet der Wahlausschuß alle vorliegenden Wahlbriefumschläge und überprüft, ob die Angaben auf dem Wahlschein mit der Anzahl der Wahlumschläge übereinstimmen. Vor Entnahme der Stimmzettel aus den Wahlumschlägen sind sämtliche Wahlbriefumschläge zu vernichten.

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§ 8 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlausschuß stellt nach Öffnen der Wahlumschläge unverzüglich fest, wieviel Stimmen auf die einzelnen Kandidatinnen bzw. Kandidaten entfallen sind und ermittelt in den einzelnen Bereichen die Gewählten in ihrer Reihenfolge nach der Stimmenzahl gemäß § 5, Abs. 7, Buchst. a - c der Satzung. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Ungültig sind Stimmzettel,
a) die nicht in dem entsprechenden Wahlumschlag abgegeben wurden
b) die nicht vom Wahlausschuß ausgegeben worden sind
c) aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt
d) die einen Zusatz enthalten.

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§ 9 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlausschuß benachrichtigt die Wahlbewerberinnen bzw. Wahlbewerber schriftlich vom Wahlergebnis. Die Annahme der Wahl ist von den Gewählten innerhalb einer Woche schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden des Wahlausschusses zu bestätigen.
(2) Das Ergebnis der Wahl wird durch Veröffentlichung in den "Württembergischen Blättern für Kirchenmusik" bekanntgegeben.

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§ 10 Wahlanfechtung
(1) Einsprüche gegen die Wahl müssen innerhalb von vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gemäß § 9 Abs. 2 bei der bzw. dem Vorsitzenden des Wahlausschusses eingegangen sein. Sie werden vom Erweiterten Vorstand geprüft und entschieden.
(2) Eine Wahlanfechtung ist nur möglich, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.
(3) Besteht ein Einspruch zu recht, so wird die Wahl wiederholt. Soweit die Wahlanfechtung lediglich die Belange eines Bereiches berührt, ist der Erweiterte Vorstand berechtigt, die Wiederholung der Wahl auf den betreffenden Bereich zu beschränken. Er bestimmt einen neuen Termin.

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§ 11 Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt mit Beschluss des Verbandsrates am 13. Juli 2009 in Kraft.
Sie tritt an die Stelle der seitherigen Fassung vom 17. März 1997.

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