Jugendliche Organisten dürfen spielen!

Das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Senioren hat mit einem Schreiben vom 9. Dezember 2014 auf die Anfrage des Evangelischen Oberkirchenrats zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen als Organisten geantwortet.

Aus der ausführlichen Darlegung im o.g. Brief zitiere ich wenige Passagen:

- Die kirchenmusikalische Ausbildung und Tätigkeit von Kindern und Jugendlichen für den liturgischen Bereich der Kirchen (ist) zulässig.

Die Ausbildung ähnelt somit insgesamt nicht einem Ausbildungsverhältnis, das einer Berufsausbildung ähnlich ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JArbSchG). Daher wird das Jugendarbeitsschutzgesetz für diese Ausbildung als nicht anwendbar angesehen.

- Sofern diese kirchenmusikalische Tätigkeit während des Gottesdienstes Kinder ausüben, muss diese Tätigkeit leicht und geeignet sein. Diese Tätigkeit wird nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Kinderarbeitsschutzverordnung als nichtgewerbliche Tätigkeit im Rahmen einer kirchlichen ‚Veranstaltung‘ angesehen und ist bei Erfüllung dieser Voraussetzungen sowie der übrigen Schutzvorschriften für Kinder ab 13 Jahre zulässig.

- Ebenfalls sind entsprechende kirchenmusikalische Tätigkeiten etwa als Organist für Kinder und Jugendliche an Samstagen und Sonn- und Feiertagen während des Gottesdienstes als Teilnahme an ‚Musikaufführungen‘ interpretierbar und damit insofern entsprechend §§ 16-18 JArbSchG sowie der übrigen Schutzvorschriften zulässig.

- Eine Einzelbewertung für die kirchenmusikalische Tätigkeit von Kindern nach § 6 JArbSchG wird unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Religionsausübung für Kinder über 13 Jahre nicht für erforderlich angesehen.

- Diese Ausführungen gelten entsprechend für einen Einsatz von Kindern und Jugendlichen bis zur Aufnahme der C-Ausbildung oder der Ausbildung mit dem Abschluss des Befähigungsnachweises sowie nach Abschluss der C-Ausbildung und/oder des Befähigungsnachweises.

- Die Arbeitsschutzbehörden in Baden-Württemberg wurden entsprechend informiert.

Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für den Bereich Chorleitung.

Damit ist die Rechtslage geklärt und unsere jungen und in der Ausbildung stehenden Orgelschüler/innen dürfen nach der landeskirchlichen Ordnung Gottesdienste spielen.

Der Oberkirchenrat wird die kirchlichen Verwaltungsstellen Anfang Februar ausführlich informieren.

Amt für Kirchenmusik beim Evangelischen Oberkirchenrat Stuttgart

Januar 2015

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