Rechtliches

Kirchliche Anstellungsordnung (KAO)
(Rechtssammlung Nr. 700)

Arbeitsrechtliche Regelung zur Bewertung der Dienstaufträge der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
(Rechtssammlung Nr. 700-Anlage 3.5.2)

Ordnung des Kirchenmusikalischen Dienstes
(Rechtssammlung Nr. 800 u. 801)

Allgemeine Dienstanweisung für Kirchenmusiker
(Rechtssammlung Nr. 802)

Erhebungsbogen zur Einstufung von Kirchenmusikstellen
Erhebungsbogen, Stand Juni 2004

Kirchenmusikalisches Praktikum
Praktikumsrichtlinien kirchenmusikalischer Dienst (Rechtssammlung 804)
Praktikantenvertrag (Rechtssammlung 804a)

 

Neuer Vergütungsgruppenplan VGP 10 Kirchenmusiker/innen
Am 1.3.2020 trat der neue VGP 10 in Kraft. Hier sind alle Informationen dazu:

Richtsatztabelle für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker zur Berechnung der Vergütung

Steuerrechtliche Informationen
Merkblatt für die Steuervergünstigung nach § 3 Nr. 26 EStG für nebenberufliche Tätigkeiten

Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen an Samstagen und/oder Sonntagen in der Tätigkeit als Organist:in bei Ev. Kirchengemeinden
Rundschreiben des OKR vom 29.6.2015 AZ 59.163

Vergütung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern während der Corona-Pandemie
Rundschreiben des OKR vom 26.06.2020

6. dienstfreier Sonntag
Die Regelung findet sich in § 8 (8) KAO.
Siehe dazu auch das Rundschreiben des OKR vom 5.8.2008 AZ 25.00 Nr. 811/6

Nebentätigkeit von Kirchenmusiker:innen
Rundschreiben des OKR vom 19.3.2008 AZ 59.10 Nr. 43/6.2

Dienstzimmer für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer dienstlichen Inanspruchnahme von 50 v.H. und höher
Rundschreiben des OKR vom 13.8.2013 AZ 23.30 Nr. 53/3.1 samt Muster-Mietvertrag
Rundschreiben des OKR vom 7.4.2006 AZ 23.30 Nr. 49/6

Sozialversicherung
Rundschreiben des OKR vom 2. April 2020 (AZ 20.33 Nr. 20.33-03) in Sachen „A1- Bescheinigung"

Künstlersozialversicherung

Beschäftigung von Aushilfsorganisten
Merkblatt zur Beschäftigung von Aushilfsorganisten_Januar_2014

Gesetzliche Unfallversicherung für die im kirchlichen Dienst Beschäftigten
Versicherungsmerkblatt der Ev. Landeskirche in Württemberg_Februar_2022

 

Neben den untenstehenden Informationen zum Urheberrecht von EKD, unserer Landeskirche, der GEMA und VG Wort finden Sie weitere Informationen rund um das Thema Urheberrecht in der Musik sehr gut aufbereitet auf der Internetseite des Deutschen Musikinformationszentrums.

Tonbandaufnahmen bei Kasualien

Erlass des Oberkirchenrates vom 20. Juni 1962

Informationen zum Urheber- und Rundfunkbeitragsrecht

Downloads zur Musiknutzung und zum Urheberrecht finden Sie auf der Internetseite der EKD, hier ist der Link.

Pauschalvertrag zwischen der GEMA und der EKD

Konzerte und Veranstaltungen - Meldung von Musiknutzungen bei Veranstaltungen

Ergänzend dazu bietet die GEMA Webinare für spezifische Fragestellungen aus dem Bereich der Evangelischen Landeskirchen, aber auch allgemein zur Handhabung des Onlineportals an. Die nächste Veranstaltung findet am Donnerstag, 30.01.2024 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr statt, hier kann man sich anmelden. Es gibt auch weitere Informationsquellen, z.B. Was Sie als Kirche bei der GEMA anmelden und die Veröffentlichung der allgemeinen Webinar-Formate: Live-Tutorials: Alles zum Thema Onlineportal

Streaming von Gottesdiensten

Ergänzend zum Rundschreiben des OKR vom 15.12.2023 schreibt das Amt für Kirchenmusik unserer Landeskirche: "Dieses Rundschreiben mit Hinweisen zum Streamen von Gottesdiensten hat schon zu vielen Fragen Anlass gegeben. Das Grundproblem, wie mit den gestreamten Gottesdiensten, die auch urheberrechtlich geschützte Texte und Melodien einblenden umzugehen ist, haben wir schon häufig angesprochen. Um Unsicherheiten in der Rechtsauslegung aus dem Weg zu gehen, ist es z.Z. ratsam, sich die Mühe zu machen, bis zum Jahresende alle online eingeblendeten Texte vergangener Gottesdienste zu löschen."

Weitere Informationen dazu kann man auf der Internetseite der EKD finden, hier ist der Link: https://ekd.de/informationen-zur-gema-bei-youtube-54143.htm

Gesamtvertrag VG Musikedition

Neuer Gesamtvertrag mit der VG Musikedition über das Vervielfältigen von Noten und Liedtexten

Rundschreiben des OKR vom 1.7.2021 (AZ 50.40-2)

Gesamtvertrag der VG Musikedition und der EKD über das Vervielfältigen von Noten und Liedtexten

(Rechtssammlung Nr. 816)

Gesamtvertrag der EKD mit der VG Musikedition über das Vervielfältigen und Kopieren von Liedern für den Gemeindegesang

(Rechtssammlung Nr. 814)

Gesamtvertrag zwischen der EKD und der VG Musikedition

(Rechtssammlung Nr. 815)

In Sachen „Printmedien und Kopien“ wurden in der Ausgabe 1/2016 unserer Zeitschrift „Württembergische Blätter für Kirchenmusik“ folgende Informationen veröffentlicht:

Grundsätzliches zu §53 Abs4 UrhG
Kopieren von Noten ist ohne Genehmigung nicht erlaubt. Zahlreiche Ausnahmeregelungen wurden bereits 1985 aufgehoben. Das Kopierverbot gilt auch für den rein privaten Gebrauch, also zum Üben, Proben, Studium usw., es sei denn, es erfolgt durch Abschreiben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vervielfältigung im Copy-Shop, durch Einscannen oder mittels Projektion erfolgt. Für die Erteilung von Kopiererlaubnissen ist in der Regel die VG Musikedition oder der betreffende Verlag zuständig. In Zweifelsfällen ist es ratsam, dort nachzufragen.

Ausnahmen
Die Urheberrechte an veröffentlichten Kompositionen verlöschen 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, das sind neben dem Komponisten selbst auch Herausgeber, Bearbeiter, Textdichter, Übersetzer usw. Allerdings verlängert sich dieser Schutz bei wissenschaftlichen Neu- (Urtextausgaben) und Erstausgaben. Sollten tatsächlich (fast) alle Urheberrechte bereits erloschen sein, so ist das Recht des Verlages am Stichbild zu prüfen. Weitere Schlupflöcher, etwa hinsichtlich vergriffener Ausgaben, werden dadurch gestopft, dass auch eine mögliche antiquarische Verfügbarkeit berücksichtigt wird und dass andererseits viele Verlage auf Anfrage einzelne autorisierte Kopien ihrer Notenausgaben herstellen (Printing on Demand). Übrigens: Man darf ein geschütztes Werk zwar per Hand abschreiben oder in den Computer eingeben, aber das Ergebnis nicht weiterverbreiten, also kopieren, projizieren oder gar aufführen.

Liedkopien für Gottesdienst und Veranstaltungen
Das Kopieren von einzelnen Liedern und Liedtexten für den Gemeindegesang in gottesdienstlichen und sonstigen kirchlichen nicht-kommerziellen Veranstaltungen (Tagungen, Seminare, Seniorentreffen usw.) ist aufgrund eines Pauschalvertrags zwischen der EKD und der VG Musikedition möglich – sofern die Rechte bei der Verwertungsgesellschaft liegen.

Eingeschlossen ist die Herstellung von kleineren Liedsammlungen (max. acht Seiten) für einzelne, einmalige Veranstaltungen wie z.B. Hochzeiten.

Weiter bleiben bis zu 10.000 Kopien je Lied kostenfrei, allerdings benötigt die VG Musikedition ab 1.000 Kopien ein Belegexemplar.

Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Vervielfältigungen nicht aus geliehenen oder gemieteten Ausgaben erfolgen und ausschließlich für den gemeinsamen Gesang bestimmt sind. Das Kopieren vollständiger Ausgaben sowie jegliche Vervielfältigungen für Chöre und Instrumentalgruppen ist nicht erlaubt. Es besteht häufig die Möglichkeit, bei Verlagen autorisierte Kopien von Teilen oder Einzelstücken zu erwerben.

Folien, Beamer
Der genannte Pauschalvertrag über Kopien für den gottesdienstlichen Gebrauch schließt die Herstellung und Nutzung von Folien (auch mit Noten) und die Verwendung von Beamern ein.
 
Gemeindeinterne Liedsammlungen
Die Erlaubnis zur Herstellung gemeindlicher „Liederhefte“, ob als Loseblattsammlung, Ringbuch, Schnellhefter o.ä., kann durch die VG Musikedition gegen Bezahlung erteilt werden.

Liedtexte
Evangelische Gemeinden haben die Möglichkeit, die Liedtext-Datenbank der VG Musikedition gegen ein geringes jährliches Entgelt zu nutzen.

Kindertagesstätten
Das Kultusministerium Baden-Württemberg hat mit der GEMA einen Vertrag für Horte und Kindertagesstätten abgeschlossen, der erlaubt, dass „Werke der Musik (Noten und Liedtexte)“ kopiert werden dürfen, wenn es sich um kleinere Werke (max. 5 Minuten) oder Teile von Werken oder Ausgaben handelt (also keine ganzen Liederbücher), die Kopien von Mitarbeitern der Einrichtung von einer Originalausgabe angefertigt werden und die Weitergabe ausschließlich unentgeltlich an die Kinder oder deren Eltern zu deren alleinigen Gebrauch erfolgt. Es dürfen keine Farbkopien sein und sie dürfen nicht für öffentliche Aufführungen verwendet werden.

Texte
Kopien von Texten, Gedichten oder Gebeten fallen in den Zuständigkeitsbereich der VG Wort bzw. des Autors selbst. VG Wort, Goethestr. 49, 80336 München; www.vgwort.de

Eigene Kompositionen
Mancher Chorleiter oder manche Chorleiterin möchte ehrlich sein und entschließt sich deshalb, statt verbotenerweise einen veröffentlichten Satz zu einem neuen Lied zu kopieren, lieber selbst einen Chorsatz oder eine Bearbeitung für den Posaunenchor zu komponieren oder ein Arrangement für die Kirchenband herzustellen. Allerdings muss auch hier vor der Vervielfältigung oder gar Aufführung die Erlaubnis der Urheber (Melodie und bei Chorstücken auch Text) oder ihrer Rechtsnachfolger eingeholt werden, sofern diese noch nicht 70 Jahre tot sind.

Ansprechpartner in Sachen Urheberrecht
Hilfestellung bei Ihren Fragen bekommen Sie: