Hinweise in Corona-Zeiten (Aktualisierungen kursiv; Stand: 30. Juni 2022)

Seit 1. Juni bestehen auch in der Landeskirche keine Beschränkungen, Verordnungen oder Empfehlungen.
Sollten neue Regelungen nötig werden, wird die Landeskirche informieren.

4. April 2022:

1. Gottesdienst
Bis zum 24. April besteht - aufgrund des Beschlusses der Landeskirche - bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen weiterhin die Maskenpflicht (FFP2 ab 18 Jahre; 6 - 17 Jahre: medizinische Maske). Abstände werden weiterhin nur empfohlen.

Ab dem 25. April gilt dann auch für das Tragen einer Maske nur noch eine Empfehlung. 
Jede Kirchengemeinde (Verbundkirchengemeinde) kann im Rahmen ihres Hausrechts in ihrem Ermessen mit den Empfehlungen umgehen. HIER ist der Wortlaut des Rundschreibens nachzulesen.

2. Ensembleproben und Konzerte
Im Bereich der Veranstaltungen, also der Probenarbeit und der konzertanten kirchlichen Veranstaltungen gelten ab 3. April keine Einschränkungen mehr (keine Maskenpflicht, keine Abstandspflicht, kein Hygienekonzept).

Für Musizierende im Gottesdienst sowie bei Proben und Konzerten wird ab 4. April aber folgende Regelung dringend empfohlen:

STUFE

ABSTÄNDE

ENSEMBLEGRÖßE

PROBENLÄNGE

Gottesdienstliche Gemeinde

0G

2 Meter Abstand untereinander und 3 Meter zum Dirigierenden

Größe nach Raumkapazität

CO2-Ampel empfohlen

Lüftungszyklen (maximal 45 Minuten) beachten

1,5 Meter Abstände empfohlen, FFP2 ab 18 Jahren (Pflicht bis zum 24. April)

2G, 3G

1,5 Meter Mindestabstand untereinander

Größe nach Raumkapazität

CO2-Ampel empfohlen

Lüftungszyklen (maximal 45 Minuten) beachten

FFP2 ab 18 Jahren (Pflicht bis zum 24. April)

2G+ oder 3G+

Kein Mindestabstand untereinander

Keine Begrenzung

CO2-Ampel empfohlen

FFP2 ab 18 Jahren (Pflicht bis zum 24. April)

 

19. März 2022
Grundsätzlich ist das Stufensystem in Baden-Württemberg aufgehoben.
Seit 19. März 2022 gelten folgende Regelungen für die kirchenmusikalische Arbeit:

1. Gottesdienst
Für Gottesdienstbesucher/-innen gilt nur noch die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (für Schüler/innen unter 18 Jahre reicht eine medizinische Maske). Es gilt nur noch eine Abstandsempfehlung, keine Abstandspflicht mehr. Jede Kirchengemeinde entscheidet, wie sie diese Maßgabe/Empfehlung in ihrem Hygienekonzept umsetzt.

Für Musizierende im Gottesdienst gilt, wenn sie beim Musizieren keine Maske tragen: Wenn alle Musizierenden geimpft, genesen oder getestet (Antigenschnelltest max. 24 h) sind, kann auch ohne Abstände musiziert werden.

Das kirchenmusikalische Schutzkonzept räumt sogar ein, dass ein Musizieren ohne (Test-, Impf-, Genesenen-)Nachweise möglich ist: Dann müssen aber mind. 2 Meter Abstand zwischen den Musizierenden eingehalten werden.

2. Chorproben und Konzerte

  • Proben- und Veranstaltungsräume dürfen voll besetzt und ausgelastet werden. Es gibt keine Kapazitätsbeschränkungen. 
  • Veranstaltungen (Chorproben, Konzerte, etc.) dürfen unter 3G stattfinden (Antigentest max. 24 Stunden oder PCR)
  • Es gibt nur eine Abstandsempfehlung; keine Abstandspflicht: Auch nach landeskirchlichen Regelungen darf ohne Abstände geprobt werden. Ausnahme: Wenn ein Ensemble eine einmalige kurze Probe für einen Gottesdienst durchführt und da keine (Test, Impf-, Genesenen-)Nachweise eingefordert werden, so ist da ein Mindestabstand der Musizierenden von mind. 2 Metern einzuhalten.
  • grundsätzlich besteht eine FFP2-Maskenpflicht (Schüler/innen bis 18 Jahre medizinische Maske) in geschlossenen Räumen. Diese entfällt nur im Einzelfall, wenn das Tragen bei gewichtigen und unabweisbaren Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Zudem kann von der Maskenpflicht abgesehen werden, wenn ein anderer mindestens gleichwertiger Schutz für die anderen Personen gewährleistet ist. (§3 Abs. 2 Satz 7 der Landes-Corona-Verordnung). Das heißt: Jeder Veranstalter muss in seinem Hygienekonzept festlegen, ob er für Chorsänger die Maskenpflicht bei Proben einfordert oder als unzumutbar erklärt und welche anderweitigen gleichwertigen Schutzmaßnahmen er dann statt dessen ergreift. Diese können unterschiedlicher Natur sein: z.B. Obwohl im Moment 3G für Chorproben gilt, trotzdem als Voraussetzung 2G oder 2G+ (geboostert, oder geimpft+geimpft+genesen, bzw. zusätzliche Testung) ansetzen; weiterhin mit Abständen proben; CO2-Ampeln; Testpflicht für alle Ensemblemitglieder vor den Proben, hohe Lüftungssequenz, etc. Wichtig ist, dass die Ensemblemitglieder die örtlichen Hygiene-/Schutzkonzepte kennen und damit das eigene Risiko einschätzen können.
  • Die beim Zugang zu Veranstaltungen erforderlichen Impfnachweise sind in digitaler, die Genesenen- und Testnachweise in digitaler oder verkörperter (auf Papier) Weise vorzuzeigen.


3. Kinder-/Jugendchorproben
Hier gelten weiterhin unbegrenzt die Schülerausweise (bis 18 Jahre) als Zugangsberechtigung zu allen Veranstaltungen, da in den Schulen (noch) regelmäßig getestet wird. Nur in den Ferien benötigt es zusätzliche max. 24 Stunden alte Testnachweise bei ungeimpften und nicht genesenen Schüler/innen.

Alle anderen Regelungen wie unter Punkt 2.

4. Unterricht
Auch hier gilt 3G.

9. Februar 2022
Mit Wirkung vom 28. Januar 2022 gelten in Baden-Württemberg die Regelungen der Alarmstufe I. 

Dies bedeutet, dass für Veranstaltungen (Chorproben, Konzerte) grundsätzlich 2G ausreicht (optional kann jeder Veranstalter auch 2G+ ansetzen).

Es gilt weiterhin eine maximale Raumauslastung von 50% (in Innenräumen: max. 2.000 Personen). Mit Wirkung vom 9. Februar müssen für Veranstaltungen (Chorproben, Konzerte, Gottesdienste, etc.) keine Kontaktdaten mehr erfasst werden. 

Es gilt grundsätzlich weiterhin in Innenräumen eine durchgehende FFP2-Maskenpflicht. Diese entfällt nur im Einzelfall, wenn das Tragen bei gewichtigen und unabweisbaren Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Zudem kann von der Maskenpflicht abgesehen werden, wenn ein anderer mindestens gleichwertiger Schutz für die anderen Personen gewährleistet ist. (§3 Abs. 2 Satz 7 der Landes-Corona-Verordnung). 

In Gottesdiensten gelten nur noch die staatlichen Vorgaben: In den Alarmstufen Mindestabstand von 1,5 Metern und in geschlossenen Räumen grundsätzlich das Tragen einer FFP2-Maske. Es gibt keine zeitliche Beschränkung bez. der Gottesdienstdauer. Datenerfassung zur Kontaktnachverfolgung ist in Gottesdiensten nicht mehr erforderlich, ebenso tritt die angekündigte 3G-Regelung nicht in Kraft. Für Musizierende gilt in den Alarmstufen weiterhin 2G bzw. 2G+ als Voraussetzung für das Musizieren im Gottesdienst und Konzert; Ausnahme nur bei Personen, die dafür eine Honorierung erhalten: Hier gelten die Regelungen bez. der Berufsausübung - also: 3G (nicht immunisierte Musiker/innen, die dafür bezahlt werden, können mit einem aktuellen negativen Test in Gottesdienst und Konzert musizieren).

Ansonsten gelten bis auf Weiteres die Regelungen des kirchenmusikalischen Schutzkonzepts vom 9. Dezember 2021 (siehe unten).

18. Januar 2022

Grundsätzlich
Wer geboostert ist oder wessen Immunisierung bzw. Genesung nicht länger als drei Monate zurück liegt, ist bei 2G+ Veranstaltungen von der Testpflicht befreit.
In Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2-Maske tragen; eine OP-Maske ist nicht mehr ausreichend. Arbeits- und Betriebsstätten sind davon ausgenommen; hier gelten weiterhin die Regelungen des Arbeitsschutz des Bundes. Alle Regelungen der Alarmstufe II gelten vorerst bis 1. Februar 2022 unabhängig von der Hospitalisierungsrate und der Intensivbettenbelegung weiter.

Chorproben/Aufführungen
Wenn aufgrund dieser genannten Testbefreiung bei vollständig immunisierten Personen das Ensemble von 2G+ zu einem 2G-Ensemble "mutiert", muss der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Eine Verringerung des Abstands auf einen Meter ist nur zulässig, wenn sich weiterhin alle auch vollständig immunisierten Personen vor dem gemeinsamen Musizieren testen (2G+).

Kinder-/Jugendchorproben
Das angekündigte Auslaufen der besonderen Regelungen für Schüler/-innen zwischen 12 und 17 Jahren (Zugang zu Veranstaltungen und Orten, bei denen 2G bzw. 2G+ gilt, auch als Ungeimpfte unter Vorlage des Schülerausweises aber ohne weitere Testnachweispflichten - außer in Schulferien) zum 31. Januar wurde aufgehoben und diese Regelungen für Schüler/innen (zumindest) bis Ende Februar verlängert.

Konzerte
Neben der Maximalauslastung von 50% wurde nun auch noch eine maximale Personenobergrenze von 500 Zuhörer*innen festgesetzt.

Hinweis zu Veranstaltungen im Freien
In den Alarmstufen gelten für Veranstaltungen die gleichen 2G bzw. 2G+ -Regelungen und Nachweispflichten wie in Innenräumen. Für Chor/Ensembleproben und Konzerte im Freien bedeutet dies etwas strengere Regeln als für Open Air-Gottesdienste, bei denen die Gemeinde keine Nachweispflicht hat und trotzdem bei 1,5 Metern Abstand ohne Maske singen darf.

Infektionsschutzkonzept Kirchenmusik vom 9. Dezember 2021
Infektionsschutzkonzept vom 16. September 2021

Ausübung beruflicher Tätigkeit
Hinsichtlich der Ausübung beruflicher Tätigkeit bzw. Tätigkeit gegen Entgelt ist es erforderlich, dass nicht immunisierte Personen einen arbeitstagsaktuellen Schnelltest vorweisen, der max. 24 Stunden alt ist (3GPflicht).
Dies gilt entsprechend für freiberuflich Chorleitende, Unterrichtende sowie in Begleitensembles, als Solisten oder anderweitig Musizierende, die für Ihre musizierende Tätigkeit honoriert werden.
Alle ehrenamtlich musikalisch Tätigen fallen in den Alarmstufen unter die 2G bzw. 2G+ Regelungen.

6. Dezember 2021

Sonderfonds/Förderprogramme
1. Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen ("Wir machen auf")
neben privaten Kulturveranstaltern sind hier auch öffentlich-rechtliche Veranstalter für die sog. Wirtschaftlichkeitshilfe antragsberechtigt.

Voraussetzung: die Veranstaltung musste bezüglich der Kapazitätsauslastung wegen Corona um mind. 20% vermindert werden; Maximalteilnehmerzahl: 2.000.
Die Registrierung auf der Antragsplattform muss spätestens einen Tag vor der Veranstaltung erfolgen; die Antragstellung erfolgt dann nach der Veranstaltung (spätestens 8 Wochen)
Nähere Informationen unter: sonderfonds-kulturveranstaltungen.de 

2. Neustart Amateurmusik
Dieses Förderprogramm hatte eine erste Förderrunde Anfang 2020. Hier konnten von über 1.000 eingegangenen Anträgen ca. 150 gefördert werden.
Anfang 2022 soll es eine neue Förderrunde geben. Zur Zeit ist noch keine Antragsstellung dafür möglich. Weitere Informationen hier: bundesmusikverband.de/neustart/ 

3. IMPULS - Förderung der Amateurmusik im ländlichen Raum
Dieses Förderprogramm richtet sich an Ensembles der Amateurmusik in ländlichen Raum (Kommunen bzw. Ortsteile mit max. 20.000 Einwohnern). Nach bisher zwei Förderrunden wird es hier ab Januar 2022 eine dritte Förderrunde geben. Die Gesamtfördersumme wurde mittlerweile verdoppelt.
Informationen unter: bundesmusikverband.de/impuls/ 

Hinweis: Beim Bundesförderprogramm NEUSTART KULTUR sind öffentliche Einrichtungen und Kirchen als Veranstalter nicht antragsberechtigt.

25. November 2021
Mit Wirkung von Mittwoch, dem 24. November 2021, gilt eine Neufassung der Landes-Corona-Verordnung und in Folge dessen auch neue weitreichendere Regelungen der Landeskirche.

Grundsätzlich neu ist die Erweiterung des Stufenplans um die Alarmstufe II, die ab einer Belegung von 450 Intensivbetten mit Covid-19 Patienten/-innen oder einer 7-Tage Hospitalisierungsinzidenz über 6 gilt (dies ist seit 24.11.2021 der Fall).

Im Folgenden sind die wichtigsten Regelungen für die kirchenmusikalische Arbeit in den jeweiligen Stufen aufgelistet. Genaue Detailinformationen finden sich im "Rundschreiben Gottesdienst" vom 23. November 2021 und im aktualisierten "Schutzkonzept Kirchenmusik "(Stand 23.11.2021). Wichtig: Das Rundschreiben Gottesdienst muss um folgende Regelung der Landes-Corona-Verordnung ergänzt (und damit verschärft!) werden: Auch in den darin aufgeführten 2G-Gottesdiensten besteht die verordnete Pflicht zum Einhalten des Mindestabstandes! Darauf weist die Landeskirche in einer Mail hin und bezieht sich dabei auf den §13 Satz (3) der neuen Landes-Corona-Verordnung. Damit entfallen die bei den 2G-Gottesdiensten notierten Prozentangaben bezüglich der möglichen Personenhöchstzahl und ermöglichen keine Mehrkapazitäten bezüglich der Personenanzahl! 

Bei Proben und Aufführungen in allen Stufen gilt neben den folgenden Punkten: Lüften! (Lüftungsintervall muss ggf. verpflichtend mit CO2-Ampel überprüft werden: Dies ist detailliert im Schutzkonzept Kirchenmusik nachzulesen)

Schutzkonzept Kirchenmusik vom 23.11.2021 und
Rundschreiben Gottesdienst vom 23.11.2021

Alarmstufe II - gilt derzeit!

(tritt ein, sobald die Schwellenwerte von 450 (Intensivbettenbelegung mit Covid-19-Patient/innen) oder 6 (7-Tage Hospitalisierungsinzidenz) an 2 aufeinanderfolgenden Tagen erreicht bzw. überschritten sind.

 Gottesdienst

  • Mindestabstand für alle Personen (außer aus gleichem Hausstand) von 2 Metern in geschlossenen Räumen; im Freien: 1,5 Meter
  • kein Gemeindegesang in Innenräumen; im Freien bei Mindestabstand (1,5 Metern) ohne Maske erlaubt
  • max. Dauer: 30 Minuten (in Innenräumen)
  • Chorsingen im Gottesdienst: als 2G+ Chor/Ensemble mit mind. 1 Meter Abstand untereinander; als 2G-Chor/Ensemble mind. 1,5 Meter Abstand und nur kleine Formationen ("Stellvertretendes Singen")
  • Maskenpflicht in Innenräumen; im Freien nur, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten wird

  Chor-/Ensembleproben

  • es gilt weiterhin Datenerfassungspflicht, Hygienekonzept
  • als 2GChor (nur für Gottesdienst erlaubt) ist nur eine einmalige Kurzprobe von max. 45 Minuten als direkte Vorbereitung eines bestimmten Gottesdienstes in einer kleinen Formation für "Stellvertretendes Singen" erlaubt: Hierbei mind. 1,5 Meter Abstand
  • als 2G+Chor (für Gottesdienst und/oder Konzert) ist bei einem Mindestabstand von 1 Meter auch mehrmaliges/regelmäßiges Proben möglich; die Personenmaximalzahl hängt von der Raumgröße ab
  • Maskenpflicht: sie besteht grundsätzlich immer in Innenräumen. Nach §3 Absatz 2 Nr. 6 und 7  wird die Möglichkeit zum Ablegen nur gewährt, wenn es im Einzelfall zumutbar ist und gleichzeitig anderweitige gleichwertige Schutzmaßnahmen gewährleistet sind. Da in der Landesverordnung nur eine Abstandsempfehlung und keine Abstandspflicht ausgesprochen ist, besteht mit einer Abstandsfestlegung (Mindestabstände in kirchenmusikalischem Schutzkonzept festgelegt) eine anderweitige Schutzmaßnahme. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst weist nochmals ausdrücklich auf die Aerosolbelastung in Innenräumen und die Dringlichkeit des Schutzes hin!  Geringe Sänger/innenabstände erhöhen das Infektionsrisiko deutlich - in solchen Probensituationen kam es schon zu Infektionen während Chorproben
  • Bei Proben im Freien ist das Singen ohne Maske bei Einhaltung des Mindestabstands (1,5 Metern) generell erlaubt. Ansonsten gelten auch im Freien alle anderen Regelungen (also 2G bzw. 2G+, Datenerfassungspflicht, Nachweispflicht, ...), die für innen gelten.

  Kinder-/Jugendchorproben

  • es gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie unter Chor-/Ensembleproben beschrieben
  • Schüler/-innen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben Zugang zu 2G und 2G+ Veranstaltungen; ihr Schülerausweis reicht als Testnachweis aus; sie benötigen auch unter 2G+ keinen weiteren tagesaktuellen negativen Test
  • Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, benötigen in allen möglichen Stufen (Alarmstufe II, Alarmstufe I, Warn- und Basisstufe) einen negativen Antigen-Test
  • Schüler/innen ab 18 Jahre werden wie sonstige Erwachsene behandelt und haben mittels ihres Schülerausweises keinen automatischen Zugang mehr (sie brauchen 2G bzw. 2G+ - Nachweise) 
  • Ab 1. Februar 2022 müssen Schüler/innen ab 12 Jahren einen Geimpft-, Genesenen- oder Testnachweis vorweisen können, wenn sie Veranstaltungen besuchen, wo diese Nachweispflicht erforderlich ist.

Das Amt für Kirchenmusik bestätigt die hier notierten Regelungen für die musikalische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und weist darauf hin, dass im Unterschied zur Ausführung im aktuellen Schutzkonzept Kirchenmusik auch in der Alarmstufe II Kinder/Jugendchorproben für Schüler/innen bis zum 18. Geburtstag stattfinden dürfen.
 

  Konzerte

  • Hier gelten für die ausführenden Ensembles die gleichen Regelungen wie unter Chor-/Ensembleproben notiert
  • Für die Zuhörenden/KonzertbesucherInnen gilt: maximal 50% der normalen Platzkapazität darf belegt werden; ebenso: 2G+
  • Datenerfassungspflicht, Maskenpflicht in Innenräumen für Zuhörende; im Freien besteht diese Maskenpflicht nur, wenn 1,5 Meter Mindestabstand nicht einzuhalten ist
  • Nachweisüberprüfung: Veranstalter müssen grundsätzlich Impf-/Genesenen-Nachweise in digitaler Form oder zumindest QR-Codes in ausgedruckter Form bzw. auch in Kombination mit dem Personalausweis überprüfen; nur gelber Impfausweis reicht nicht mehr

Unterricht
Für den kirchenmusikalischen Unterricht gelten die Regelungen wie für Musikschulen
km-bw.de/,Len/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-musikschulen

  • grundsätzlich Maskenpflicht in Innenräumen; außer bei Gesang/Blasinstrumenten: dabei mind. 2 Meter Abstand; werden solche Abstände auch beim Unterrichten, vor allem in hohen Räumen (Kirchen) etwa beim Orgelunterricht, ständig eingehalten, so kann man unter Berufung auf §3 Absatz 2 Nr. 7 der Landesverordnung ("Maskenpflicht entfällt, sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist") ein Unterrichten ohne Maske sicher vertreten.
  • es gilt: 2G (nicht immunisierte Lehrer/innen dürfen trotz 2G-Regel mit einem offiziellen tagesaktuellen Antigentest unterrichten)


Alarmstufe I
(tritt ein, sobald die Schwellenwerte von 450 (Intensivbettenbelegung mit Covid 19 Patient/innen) oder 6 (7-Tage Hospitalisierungsinzidenz) an mind. 5 aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten sind.)

Hier gelten im Vergleich zu Alarmstufe II folgende Erleichterungen/Veränderungen (alles andere bleibt wie in Alarmstufe II bestehen)

 Gottesdienst

  • auch in geschlossenen Räumen ist Gemeindegesang erlaubt
  • Chorsingen als 2G+ Chor ohne Abstände oder 2G Chor mit mind. 1 Meter Abstand untereinander 

  Chor-/Ensembleproben (bzw. Kinder-/Jugendchorproben)

  • als 2G Chor (nur Gottesdienst) nur eine einmalige Kurzprobe von max. 45 Minuten als direkte Vorbereitung eines bestimmten Gottesdienstes erlaubt; Personenmaximalzahl hängt von der Raumgröße ab. Mindestabstand: 1 Meter untereinander
  • als 2G+ Chor (Gottesdienst und/oder Konzert) kein verpflichtender Mindestabstand; allerdings greift bei keinem (ausreichenden) Abstand die Regel, dass in Innenräumen Maskenpflicht besteht und die Ausnahme von der Maskenpflicht nur greift, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen ergriffen werden (§3 Absatz 2 Nr. 7 Landesverordnung). Solch eine Schutzmaßnahme können Mindestabstände/Plexiglaswände, etc. sein

Konzerte

  • ausführende Ensembles wie unter Chor-/Ensembleproben
  • wenn 2G+ Chor ohne Mindestabstand im Konzert singt, kann er dies auch ohne Maske tun, da beim öffentlichen Vortrag dies unzumutbar wäre (vgl. §3 Absatz 2 Nr. 7 Landesverordnung)
  • für Zuhörende/Konzertbesucher gilt: 2G

Unterricht

  • wie in Alarmstufe II


Warnstufe
(tritt ein, sobald die Schwellenwerte von 390 (Intensivbettenbelegung mit Covid 19 Patient/-innen) oder 3 (7-Tage Hospitalisierungsinzidenz) an mind. 5 aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten sind.)

 Hier gelten im Vergleich zu Alarmstufe II folgende Erleichterungen/Veränderungen (alles Andere bleibt wie in Alarmstufe II bestehen):

Gottesdienst

  • auch in geschlossenen Räumen ist Gemeindegesang erlaubt
  • keine zeitliche Beschränkung der Gottesdienstdauer in Innenräumen
  • Chorsingen als 3G+ Chor (also: PCR-Test für nicht Immunisierte): 1,5 Meter Abstände untereinander, als 2G Chor ohne Abstände, als 0G Chor 2 Meter Mindestabstand untereinander und 3 Meter zum Dirigenten 

Chor-/Ensembleproben (bzw. Kinder-/Jugendchorproben)

  • als 0G Chor (nur Gottesdienst) nur eine einmalige Kurzprobe als direkte Vorbereitung eines bestimmten Gottesdienstes erlaubt; Personenzahl hängt von Raumgröße ab; Mindestabstand: 2 Meter untereinander, zum Dirigenten: 3 Meter
  • als 3G+ Chor (mit PCR-Test für nicht Immunisierte) oder 2G Chor (Gottesdienst und/oder Konzert) kein verpflichtender Mindestabstand; allerdings greift bei keinem (ausreichenden) Abstand die Regel, dass in Innenräumen Maskenpflicht besteht und die Ausnahme von der Maskenpflicht nur greift, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen ergriffen werden (§3 Absatz 2 Nr. 7 Landesverordnung). Solche eine Schutzmaßnahme können Mindestabstände/Plexiglaswände, etc. sein

Konzerte

  • ausführende Ensembles wie unter Chor-/Ensembleproben
  • wenn 2G oder 3G+ Chor ohne Mindestabstand im Konzert singt, kann er dies auch ohne Maske tun, da beim öffentlichen Vortrag dies unzumutbar wäre (vgl. §3 Absatz 2 Nr. 7 Landesverordnung)
  • für Zuhörende/Konzertbesucher gilt: 3G+ (PCR-Test für nicht Immunisierte)

Unterricht

  • es gilt 3G+ (nicht immunisierte zu Unterrichtende müssen PCR-Test vorlegen); für nicht immunisierten beruflich Unterrichtenden reicht offizieller Antigentest)

 

Basisstufe
(tritt ein, sobald die Schwellenwerte von 250 (Intensivbettenbelegung mit Covid 19 Patient/-innen) oder 1,5 (7-Tage Hospitalisierungsinzidenz) an mind. 5 aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten sind.)

Hier gelten im Vergleich zu Alarmstufe II folgende Erleichterungen/Veränderungen (alles Andere bleibt wie in Alarmstufe II bestehen):

Gottesdienst

  • es wird nur noch ein Mindestabstand von 2 Metern empfohlen; 1,5 Meter sind verpflichtend
  • auch in geschlossenen Räumen ist Gemeindegesang erlaubt
  • Chorsingen als 3G Chor mit 1,5 Meter Abständen untereinander, als 2G Chor ohne Abstände, als 0G Chor 2 Meter Mindestabstand untereinander und 3 Meter zum Dirigenten 

Chor-/Ensembleproben (bzw. Kinder-/Jugendchorproben)

  • als 0G Chor (nur Gottesdienst) nur eine einmalige Kurzprobe als direkte Vorbereitung eines bestimmten Gottesdienstes erlaubt; Personenzahl hängt von Raumgröße ab; Mindestabstand: 2 Meter untereinander, zum Dirigenten: 3 Meter
  • als 3G Chor (Gottesdienst und/oder Konzert): 1,5 Meter Mindestabstand; oder 2G Chor kein verpflichtender Mindestabstand; für 2G Chor entfällt die Maskenpflicht auch in Innenräumen

Konzerte

  • ausführende Ensembles wie unter Chor-/Ensembleproben
  • für Zuhörende/Konzertbesucher gilt: 3G 
  • wenn das Konzert nur unter 2G Bedingungen stattfindet, entfällt die Maskenpflicht für alle auch in Innenräumen

Unterricht

  • es gilt 3G (nicht Immunisierte müssen Antigen-Test vorlegen); wenn alle Beteiligten immunisiert sind, entfällt die Maskenpflicht in Innenräumen

 

16. September/21. Oktober 2021
Mit Wirkung vom 16. September 2021 hat die Landeskirche aufgrund der neuen Landes-Corona-Verordnung vom 15. September Regelungen für den Gottesdienstbereich aktualisiert und das kirchenmusikalische Schutzkonzept neu aufgestellt.


Die wichtigsten Punkte sind hier in Kurzform notiert. Die kompletten landeskirchlichen Regelungen inklusiver MUSTERVORLAGE für Hygieneschutzkonzepte finden Sie hier: 


Grundsätzliches
Das Land Baden-Württemberg hat in der Corona-Verordnung drei neue Stufen festgelegt: Basisstufe, Warnstufe und Alarmstufe. Für den Bereich Gottesdienst gilt weiterhin keine Nachweispflicht bezüglich der Immunisierung oder eines Negativ-Tests. Für alle anderen Veranstaltungen (außer Gremiensitzungen und Konfirmandenunterricht) gilt die 3G (bzw. ggf. 2G)-Regel. Kinder und Jugendliche sind von der Nachweispflicht befreit, da sie regelmäßig in der Schule getestet werden; ebenso sind Kinder unter 6 Jahren und Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, von der Nachweispflicht befreit. 

Gottesdienst

  • weiterhin Mindestabstand von 1,5 Metern (in Alarmstufe von 2 Metern);
  • Mindestabstand kann bei freiwilliger Bekanntgabe des eigenen Impf-/Genesenen-Status' unterschritten werden: Heißt für das Chorsingen im Gottesdienst: Wenn alle Chorsänger/innen einen Impf- oder Genesenen-Nachweis haben, können die Sänger/innen den Mindestabstand von 1,5 Metern auch beim Chorsingen im Gottesdienst unterschreiten (gilt nicht für Getestete!)
  • in Innenräumen durchgehende Maskenpflicht
  • Gemeindegesang mit Maske; im Freien, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, auch ohne Maske
  • Mindestabstand zwischen Musizierenden und sonstigen Gottesdienstbesuchern mind. 3 Meter
  • in der Alarmstufe ist die Gottesdienstdauer auf 35 Minuten begrenzt


Chor/Ensembleproben

  • 3G-Regel (in Warnstufe nur mit PCR-Test für nicht immunisierte Personen, in Alarmstufe: 2G-Regel); ein Veranstalter kann aber auch schon in der Basis- oder Warnstufe festlegen, dass für seine Proben die 2G-Regel gilt
  • Bei Proben im Freien besteht in der Basisstufe keine 3G-Nachweispflicht, sofern der Mindestabstand immer eingehalten werden kann.
  • Mindestabstand von 1,5 Metern empfohlen
  • Hygienekonzept in dem die Maßnahmen bzgl. Abstandsregelungen (ggf. alternative Schutzmaßnahmen), Lüftung (sehr wichtig!!), etc. dargelegt sind
  • Maskenpflicht in Innenräumen (außer am Platz während dem Singen/Musizieren)
  • Bei Proben nach 2G-Regel (bei der die Abstände aufgehoben sind) ist eine CO2-Ampel verpflichtend
  • Datenerfassungspflicht
     

Kinder/Jugendchorarbeit
Für die Kinder-/Jugendchorarbeit gelten die gleichen Regelungen, wie für alle anderen Chor/Ensembleproben (s.o.). Dies trotz der Tatsache, dass ab der Warnstufe im Bereich des Musikschulunterrichts und auch im Bereich des Unterrichtsfachs Musik (inkl. Singen) an den allgemeinbildenden Schulen z. T. strengere Regelungen gelten. Kinder/Jugendliche bis einschließlich dem Alter von 17 Jahren haben - auch wenn sie nicht geimpft oder genesen sind - aufgrund ihres Schülerstatus (mit mind. zwei Testungen pro Woche) Zutritt zu allen 3G oder 2G Veranstaltungen (wozu auch Chorproben zählen) - egal in welcher Stufe (Basis-, Warn-, Alarm-) sich das Land befindet. Ausnahme: Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, benötigen in der Alarmstufe einen negativen Antigentest. Daneben gibt es auch noch die Regelungen der Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit, die zum Teil noch erweiterte Möglichkeiten zulassen. Nachzulesen unter: https://www.ejwue.de/corona/

Wie die konkrete Umsetzung vor Ort geschieht, muss im Rahmen der Regelungen zu Chor/Ensembleproben jeder Veranstalter (jede Kirchengemeinde) selbst entscheiden. Hier ist das Bedenken folgender Parameter sicher eine Hilfe bei der Entscheidungsfindung: Größe/Höhe des Proben/Auftrittsraums; Lüftungsmöglichkeit; aus welchen Kindergärten/Schulen/Klassen kommen die Kinder: Kinder aus einer Klasse(nstufe), Kindergarten(gruppe) sind in diesen Einrichtungen auch ohne Abstände zusammen; welche Kinder sind zusammen im Sportverein (zum Beispiel in einer Mannschaftssportart mit Körperkontakt, etc.); welches Kind ist privat eng mit welchem anderen Kind zusammen, etc.


Konzerte

  • 3G-Regel (in Warnstufe nur mit PCR-Test für nicht immunisierte Personen, in Alarmstufe: 2G-Regel); ein Veranstalter kann auch schon in der Basis- oder Warnstufe für seine Konzertveranstaltung 2G festlegen
  • bei Konzerten im Freien in der Basisstufe keine 3G- Nachweispflicht, wenn die Mindestabstände eingehalten werden
  • In Innenräumen durchgehende Maskenpflicht für Zuhörende
  • Abstandsregelungen auch für Besucher wie unter Chor/Ensembleproben
  • Erstellen eines Hygienekonzept
  • Datenerfassungspflicht
  • Mindestabstand zwischen Musizierenden und Zuhörenden beträgt mind. 3 Meter


Unterricht
Für den kirchenmusikalischen Unterricht gelten die Regelungen für Musikschulen
km-bw.de/,Len/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-musikschulen

  • grundsätzlich 3G-Nachweispflicht (Ausnahmen siehe oben unter Grundsätzliches)
  • in Innenräumen durchgehende Maskenpflicht außer in den Fächern Gesang und Blasinstrumente ab Warnstufe. In der Basisstufe besteht keine Maskenpflicht, sofern alle Personen geimpft, genesen oder Schüler/innen sind. Dies gilt ebenso für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können oder für die (noch) keine Impfempfehlung der Stiko vorliegt.
  • In der Basisstufe besteht keine Abstandspflicht mehr, wenn alle Anwesenden entweder geimpft, genesen oder Schüler/-innen sind. Ab Warnstufe gilt: Mindestabstand von 1,5 Metern; bei Gesang und Blasinstrumente (Jungbläserausbildung) mind. 2 Meter Abstand. Die Regelungen der Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit lassen zum Teil noch mehr zu; nachzulesen unter: https://www.ejwue.de/corona/
  • Chorproben im Rahmen der pädagogischen Arbeit richten sich nach den landeskirchlichen Regelungen für Ensembleproben


28. Juli 2021
Mit Wirkung vom 28. Juli wurde die maximale Personenzahl in geschlossenen Räumen leicht modifiziert. Es gilt: Für Aufführungen und Proben in geschlossenen Räumen in den Inzidenzstufen 1 und 2 ist kein Nachweis über Testung, Impfung oder Genesung erforderlich, sofern nicht folgende Personenmaximalzahl überschritten wird: In Inzidenzstufe 1: max. 500 Personen; in Inzidenzstufe 2: max. 250 Personen. Alternativ kann bei Aufführungen auch in beiden Inzidenzstufen das allgemeine Abstandsgebot für die Besucher/-innen aufgehoben werden und der jeweilige Raum mit max. 50% der sonstigen max. Raumbelegung (ohne Corona) ausgelastet werden. Dann gilt allerdings die 3G-Regel.

Das aktualisierte Infektionsschutzkonzept Kirchenmusik ist HIER zu lesen.

7. Juli 2021
Aufgrund der seit Montag, 28. Juni neu geltenden Landesverordnung Corona in BW hat die Evangelische Landeskirche Regelungen im Bereich Gottesdienst angepasst, die ab 1. Juli in Kraft treten und >HIER< zu lesen sind.
Dies betrifft vor allem die Möglichkeit, dass bestimmte Gruppen (Familien, Klassen bei Schulgottesdiensten, Verwandte bei Kasualien) ohne Abstände untereinander zusammensitzen können. 
Auch wird für die Gemeinde in den Inzidenzstufen 1 und 2 der Mindestabstand von 2 Metern (dringend) empfohlen, aber nicht mehr verpflichtend eingefordert; die 1,5 Meter bleiben aber als Mindestabstand auch hier bestehen.
Weiterhin gilt bei Gottesdiensten und auch allen anderen öffentlichen Veranstaltungen (z. B. Konzerte)  eine durchgehende Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Im Freien gilt in den Inzidenzstufen 1 und 2 eine Maskenpflicht nur beim gemeinsamen Sprechen und Singen und bei einer Überschreitung der Teilnehmendenzahl (über 300 in Inzidenzstufe 1 und über 200 in Inzidenzstufe 2).
Die Abstandsregelungen für Singende/Blasende ohne Maske (beim stellvertretenden/anleitenden Singen/Blasen und in Chorproben) bleiben auch in den Inzidenzstufen 1 und 2 bei einem Mindestabstand von 2 Metern, da hier im Gegensatz zur Gemeinde nicht mit Maske gesungen/geblasen wird.

22. Juni 2021
Da mittlerweile alle Stadt-/Landkreise in Baden-Württemberg unter der 7-Tage-Inzidenz von 35/100.000 Einwohnern liegen, können die geltenden Regelungen in der von den Kollegen Ammer und Hagner zusammengestellten >Übersicht< nachgelesen werden.
Für Konzerte und Veranstaltungen außerhalb von Gottesdiensten werden die Bestimmungen der Landescoronaverordnung für kulturelle Veranstaltungen angewandt. D. h.: Im Gegensatz zu gottesdienstlichen Veranstaltungen sind hier bei den zuhörenden Personen - sofern sie während der Veranstaltung nicht gemeinsam sprechen und singen - 1,5 Meter Mindestabstand ausreichend. Dies gilt sowohl im geschlossenen Räumen wie im Freien. Eine durchgängige Maskenpflicht für die Zuhörenden besteht weiterhin - auch im Freien.


Information zu Testnachweisen
Dazu schreibt das Sozialministerium Baden-Württemberg: "Überall, wo es eine Testpflicht gibt, dürfen die Anbieter oder Veranstalter unter bestimmten Voraussetzungen auch Selbsttests anbieten und anschließend eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis ausstellen. Das ist also beispielsweise möglich bei (Sport-)Vereinen, bei (privaten) Bildungsanbietern oder in Freibädern. Diese Veranstalter fallen alle unter Dienstleistungen. Heißt: Auch für Ensembleproben, etc. können entweder durch fachkundiges oder geschultes Personal direkt vor Ort Testungen mittels Antigentests zur professionellen Anwendung oder Selbsttest, die für die Laienanwendung zugelassen sind, verwendet werden. In letzterem Fall wird Probenentnahme und Auswertung durch die zu testende Person selbst vorgenommen. Sie muss dabei von einer geeigneten Person überwacht werden und kann nur in der direkten Inanspruchnahme der Dienstleistung (z. B. Ensembleprobe) durchgeführt werden (also direkt vor der Probe vor Ort im Gemeindehaus/Kirche). Wer eine geeignete Person ist, sowie Mustervorlagen für die Testbescheinigungen, finden Sie >HIER<.

 

20. Mai 2021
Seit 20. Mai gilt  das neue kirchenmusikalische Hygiene- und Infektionsschutzkonzept, das aufgrund der neuen Coronaverordnung des Landes Baden-Württemberg  aktualisiert wurde.

Alle detaillierten Regelungen sind >HIER<  nachzulesen; ebenso sind darin neue MUSTER-Vorlagen zur Dokumentationspflicht/Datenerfassung abgedruckt.

Die wichtigsten Informationen und Änderungen darin lauten:

1. Mit Eintritt in die Öffnungsstufe 1 sind grundsätzlich Aufführungen und Proben im Freien bis max. 100 Personen erlaubt (in Innenräumen noch untersagt; davon ausgenommen Proben in kleinen Ensembles für die musikalische Gestaltung eines (analogen oder digitalen) Gottesdienstes.

2. Sobald in einem Land-/Stadtkreis die Öffnungsstufe 2 durch das Gesundheitsamt des Landkreises erklärt ist (14. Tage nach Öffnungsstufe 1, wenn die Inzidenzzahlen in diesen 14 Tagen gefallen sind), dürfen auch regelmäßige Proben und Aufführungen in geschlossenen Räumen stattfinden (max. 100 Personen).

3. Für die Aufnahme und Durchführung der regelmäßigen Probenarbeit ist jedoch Voraussetzung, dass die Teilnehmenden an den Proben (und Konzertaufführungen) entweder vollständig geimpft (mind. 2 Wochen nach der letzten Impfung), vollständig genesen oder tagesaktuell getestet sind!  
Für die Mitwirkung und Teilnahme an Gottesdiensten ist keine Testung/Impfung/Genesung vorgeschrieben.
Zudem müssen Kinder und Jugendliche (bis 27 Jahre), die im Rahmen der Schul-/Berufsausbildung zweimal pro Woche regelmäßig getestet werden, keinen weiteren tagesaktuellen negativen Test für die Probenteilnahme an Kinder- und Jugendchorproben Kinder-/Jugendchorproben vorlegen.

4. Die grundsätzlichen Hygieneschutzmaßnahmen gelten weiterhin, ebenso die Datenerfassungspflicht. Der Abstand der Musizierenden zur Gemeinde wird auf 3 Meter verkürzt (seither 5m); die Raumfläche pro Musizierendem (bei mind. 4 Meter Raumhöhe) wird auf 5qm halbiert (seither 10 qm). Wenn die Raumhöhe geringer als 4 Meter ist, vergrößert sich die benötigte Grundfläche pro musizierender Person.  Die Abstände zwischen singenden und blasenden Personen bleibt bei 2 Metern Mindestabstand.

5. Singen der Gemeinde im Gottesdienst: Im Freien darf die Gemeinde immer (mit Maske) singen; in Innenräumen darf dies wieder sein, sobald im Landkreis die Inzidenz von 50 / 100.000 Einwohnern 14 Tage lang unterschritten ist.

6. Die Jungbläserausbildung und Jungbläserchöre (bis 27 Jahre) in den Posaunenchören kann genauso wie die Kinder-/Jugendchorarbeit nach den Richtlinien für Kinder- und Jugendarbeit erfolgen (Details sind dem kirchenmusikalischen Hygieneschutzkonzept zu entnehmen). Wenn in der Bläserausbildung Unterricht mit Menschen über 27 Jahre erfolgt, so sind die Regelungen für den Bereich Unterricht anzuwenden (gleich wie an den Musikschulen).
Anmerkung: Wer selbst an Musikschulen unterrichtet oder eigene Kinder als Schüler an den Musikschulen hat, wird Unterschiede in den Regelungen feststellen. So sind z. B. regelmäßige Musikvereinsproben und Posaunenchorproben im Freien ab Öffnungsstufe 1 wieder erlaubt, in den Musikschulen Blasinstrumente und Singen auch im Einzelunterricht erst ab Öffnungsstufe 2.... Das ist so, wird sich über die Öffnungsstufen dann aber auch angleichen. (Es war auch schon anders herum, dass z. B. Kinderchorgruppen im Rahmen von Unterricht an den Musikschulen erlaubt war, aber Kinderchorarbeit allgemein nicht...). 

ChoCo-Studie
Der Carus-Verlag hat in Zusammenarbeit mit der katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt, der Domkirche Berlin und der Goethe-Universität Frankfurt die sogenannte ChoCo-Studie (Chor-Corona-Studie) durchgeführt; hier liegen nun erste Ergebnisse vor. Darin wurden die ersten Auswirkungen auf die Chorlandschaft im deutschsprachigen Raum erhoben und analysiert. Der ausführliche Bericht der Studie ist >HIER< nachzulesen.

30. April 2021

Förderprogramm IMPULS
Nach den beiden Förderprogrammen NEUSTART Amateurmusik vom März und dem Neustart Landmusik folgt nun ein drittes Förderprogramm - nochmals für den ländlichen Raum (Kommunen bis 20.000 Einwohnern): IMPULS
Informationen vor allem für uns als kirchliche Einrichtungen HIER.  Allgemeine Informationen und Bewerbungen im Zeitraum 1. - 31. Mai online unter:  bundesmusikverband.de/impuls/

Wissenschaftliche Grundlagen zum Neustart der Amateurmusik
Der Bundesmusikverband Chor- und Orchestermusik (BMCO) hat alle aktuellen wissenschaftlichen Studien und Erkenntnisse zum Thema: "Grundlagen für das Musizieren unter Pandemiebedingungen" in einer Broschüre veröffentlicht. Diese steht hier zum kostenlosen Download bereit: bundesmusikverband.de/grundlagen/

Stufenplan des Deutschen Musikrats
Der Deutsche Musikrat und die Konferenz aller Landesmusikräte haben einen konkreten Stufenplan zur Wiedereröffnung der Profi- und Amateurmusik erarbeitet, dessen Aufnahme durch die politischen Verantwortlichen in das Öffnungsszenario gefordert wird. Diesen können Sie HIER nachlesen, bzw. auch nur die konkreten Handlungsempfehlungen HIER.

CO2-Messgeräte und Ampeln
Stiftung Warentest hat in seinem Heft 2/2021 einen Artikel über CO2 Messgeräte und Ampeln mit Testvergleichen verschiedener Geräte veröffentlicht. HIER nachzulesen.

Umfrage zur Lage der Amateurmusik in Deutschland
Die ausführlichen und auch grafisch aufgearbeiteten Umfrageergebnisse des Bundesmusikverband Chor& Orchester (BMCO) zur Lage der Amateurmusik in Deutschland während der Pandemie sind HIER zu lesen.


22. April 2021
Gesammelter Überblick zu Forschungsstand: "Grundlagen für das Musizieren unter Pandemiebedingungen"

Der Bundesmusikverband Chor- und Orchester (BMCO) hat mit staatlicher finanzieller Unterstützung die Publikation: "Grundlagen für das Musizieren unter Pandemiebedingungen" veröffentlicht. Hiermit steht zum ersten Mal ein gesammelter Überblick über den aktuellen Forschungsstand bereit, der in Zukunft regelmäßig aktualisiert wird.
Die Veröffentlichung ist zu lesen und steht zum kostenlosen Download bereit unter:
bundesmusikverband.de/grundlagen/

16. April 2021
Aufgrund der steigenden Infektionszahlen, der erhöhten Gefahr durch die Virusmutanten, der Überlastung der Intensivstationen und der neu bestätigten und verschärften Hinweise, dass das Infektionsrisiko in geschlossenen Räumen deutlich erhöht ist, führt zu neuen aktualisierten Regelungen für die Bereiche Gottesdienst und Kirchenmusik. Die Neuregelungen gelten ab Montag, 19. April 2021.


Die wichtigsten Änderungen:

A) Gottesdienst allgemein

  • ab einer 7-Tage Inzidenz von 50/100.000 Einwohnern in einem Land-/Stadtkreis gilt, dass die Gottesdienste in geschlossenen Räumen auf 35 Minuten beschränkt ist
  • ab einer 7-Tage Inzidenz von 100/100.000 Einwohnern im Land-/Stadtkreis wird empfohlen Präsenzgottesdienste nur unter freiem Himmel zu feiern
  • ab einer 7-Tage Inzidenz von 200/100.000 Einwohnern im Land-/Stadtkreis können Gottesdienste nur noch im Freien stattfinden (Bedingungen für Ausnahmen sind im Rundschreiben - siehe unten - formuliert); Gemeindegesang soll reduziert werden
  • ab einer 7-Tage Inzidenz ab 300/100.000 Einwohnern im Land-/Stadtkreis sind grundsätzlich - wie schon seither - Präsenzgottesdienste untersagt. (Bedingungen für Ausnahmen im Freien sind im Rundschreiben neu formuliert)


Diese Regelungen gelten solange bis der jeweilige Inzidenzwert entweder drei Tage überschritten oder wieder mindestens 14 Tage durchgehend unterschritten ist und auch erwartbar ist, dass dies so bleibt (z. B. aufgrund des R-Werts).

B) für die kirchenmusikalische Arbeit
Für die weiterhin erlaubten vorbereitenden Proben für gottesdienstliches Singen und Musizieren und das Musizieren in Gottesdiensten gilt neu:

  • Bei der Berechnung der maximalen Probendauer (seither: 1 m³ pro Minute Probe pro Person) muss zusätzlich die errechnete Probendauer um ca 30% verringert werden oder der Mindestabstand zwischen den Singenden auf mindesten 2,5 Meter erhöht werden. Beide Maßnahmen zugleich angewendet verringert weiter das Infektionsrisiko.
  • Nichtsingende und Nichtblasende Musiker/-innen (z. B. Streicher) können weiterhin den Mindestabstand auf 1,5 Meter reduzieren - allerdings von Stuhlkante bis Stuhlkante gemessen! 
  • Es wird dringend empfohlen vor den Proben und vor dem sonntäglichen stellvertretenden Singen und Musizieren die Mitwirkenden testen zu lassen bzw. einen tagesaktuell negativen Test vorweisen zu lassen.
  • Werden negative Testungen oder ein Impfnachweis als Voraussetzung zur Proben-/Aufführungsteilnahme ausgesprochen, so gelten diese im Gegenzug als Ausschlusskriterium
  • Nichtsingende und Nichtblasende Musiker/-innen sollen durchgehend während Probe und Aufführung einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen
  • ab einer 7-Tage Inzidenz von 200/100.000 Einwohnern im Land-/Stadtkreis gilt auch für Gottesdienste im Freien die Kleine Formation für das stellvertretende Singen und Musizieren (max. 12 Mitwirkende, davon max. 8 Singende oder Blasende; Abstände wie bisher: untereinander mind. 2 Meter besser 2,5 Meter; zur Gemeinde mind. 5 Meter); der - im Freien mit Maske erlaubte Gemeindegesang - soll reduziert werden


C) Kirchenmusikalischer Unterricht
Regelungen orientieren sich weiterhin an den Verordnungen für den Musikunterricht an Musikschulen (derzeit bei Land-/Stadtkreisinzidenz unter 100/100.000 Einwohnern Unterricht im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen möglich: also: Einzelunterricht)
Ausnahmen: Präsenzeinzelunterricht für Gottesdienstvorbereitung und Prüfungsvorbereitungen nach vorheriger Testung (neu!) möglich.

Unterlagen dazu:

Luca-App
Auf Nachfrage bei der Rechtsabteilung des Oberkirchenrats ob die Luca-App zur Nachverfolgung von Infektionsketten bei kirchlichen Veranstaltungen (Gottesdiensten, vorbereitende Proben) verwendet werden darf, erhielt der Verband eine positive Antwort. Voraussetzung ist natürlich, dass das zuständige Gesundheitsamt an das Luca-System angeschlossen ist und diese App nutzt; dies ist vorab zu klären. Hier ist der vollständige Wortlaut des >Antwortschreibens<.


22. März 2021

Ab Montag, 22. März ist bis zu einem Inzidenzwert von 100/100.000 Einwohnern innerhalb eines Land-/Stadtkreises Unterricht an Musikschulen im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen gestattet; entsprechend auch der musikalische Unterricht im kirchlichen Bereich. 

Dies bedeutet, dass unter diesen Voraussetzungen Einzelunterricht möglich ist; zudem auch Unterricht für mehrere Personen (max. 5; bzw. bei Kindern unter 14 Jahren unbegrenzt), wenn die zu unterrichtenden Personen alle aus einem (!!!) Haushalt stammen. Sobald der Inzidenzwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten ist, ist jeglicher Präsenzunterricht wieder untersagt (Ausnahmen: direkte Gottesdienst- und Prüfungsvorbereitung).

Falls in einem Land-/Stadtkreis die Inzidenz mindestens an 5 aufeinanderfolgenden Tagen unter 35/100.000 Einwohnern gesunken ist, dürfen dann die zu Unterrichtenden auch aus zwei Haushalten kommen (max. 10 Personen, bzw. bei Kindern unter 14 Jahren unbegrenzt).

4. März 2021
Appell Landesmusikrat
Sowohl auf Bundesebene (Deutscher Musikrat) als auch auf Landesebene haben die Kultur- und Musikverbände Appelle an die Politik bezüglich Öffnungsstrategien gerichtet.
Hier der Wortlaut des Landesmusikrats, den 46 Musikverbände Baden-Württembergs - unter anderem auch unser Verband - unterzeichnet haben.


11. Februar 2021
Aufgrund der vorgestern beschlossenen Verlängerung des Lockdowns hat der Oberkirchenrat am 11. Februar 2021 folgende Mitteilung veröffentlicht:

Wie im Rundschreiben vom 5./8. Februar 2021 (AZ 50.10 Nr. 50.10-03-V52/5.1; siehe unten unter Datum 8. Februar zu lesen) mitgeteilt (Seite 1, letzter Absatz), haben diese strengeren staatlichen Vorgaben Vorrang vor den Bestimmungen des Rundschreibens. Nachfragen haben uns gezeigt, dass dieser Hinweis offenbar nicht deutlich genug hervorgehoben war. Deshalb führen wir die strengeren staatlichen Bestimmungen hier nochmals auf.


Damit gilt für unsere Gottesdienste über die Bestimmungen des Rundschreibens hinaus unverändert bis auf Weiteres:

Der Gemeindegesang in geschlossenen Räumen ist unabhängig von der Inzidenz untersagt. Beim stellvertretenden Musizieren empfiehlt das Amt für Kirchenmusik bis zur Lockerung der staatlichen Regeln maximal acht Sängerinnen/Sänger oder Bläserinnen/Bläser einzusetzen.

Die Pflicht, anstelle der einfachen Mund-Nasen-Bedeckung eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, gilt inzidenzunabhängig. Wie Mitwirkende verfahren können, können Sie dem Rundschreiben entnehmen.

Gottesdienste sind in der bereits mitgeteilten Art und Weise anzuzeigen.

Es ist ein Anmeldesystem vorzusehen, wenn eine Auslastung der Kapazitäten zu erwarten ist.

Die Teilnehmenden sind inzidenzunabhängig zu erfassen.

Die Obergrenze bei Gottesdiensten im Freien liegt inzidenzunabhängig bei 500, bei Beerdigung im Freien bei 100 Teilnehmenden.

Dem Rundschreiben wurde auch die verkürzte Liturgie beigefügt, die es ermöglichen soll, Gottesdienste von kürzerer Dauer (ca. 35 Minuten) zu feiern. Auf die mit * gekennzeichneten Teile kann, wie in der Gottessdienstordnung vorgesehen, verzichtet werden.

Sonstige Präsenzveranstaltungen oder -versammlungen, wie beispielsweise der Konfirmandenunterricht, Gruppen oder Kreise sind weiterhin nicht zulässig (§ 1b Abs. 1 Corona-Verordnung).

Die Landesregierung hat mit Wirkung vom 11. Februar an die derzeit geltenden Ausgangsbeschränkungen aufgehoben. Die Kommunen sind angewiesen, nächtliche Ausgangsbeschränkungen  von 21 Uhr bis 5 Uhr bei einer 7-Tages-Inzidenz von 50/100.000 Einwohner im Stadt- oder Landkreis umzusetzen. Informieren Sie sich deshalb beim zuständigen Landratsamt bzw. bei der Stadtverwaltung (Heilbronn, Stuttgart, Ulm), ob es nächtliche Ausgangsbeschränkungen in Ihrer Gegend gibt. Die Kirchen können tagsüber nunmehr wieder offen gehalten werden.

Selbst wenn die staatlichen Regelungen gelockert werden, heißt das nicht, dass sofort der aktuelle Inzidenzwert zugrunde gelegt werden kann. Die Regelungen und Empfehlungen gelten bis der entsprechende Inzidenzwert über zwei Wochen durchgängig unterschritten wird und zu erwarten ist, dass der Inzidenzwert auch danach unterschritten bleibt (bspw. anhand des stadt- oder landkreisbezogenen, ansonsten landesbezogenen 7-Tage-R-Wertes). Sie greifen erneut, sobald der jeweils genannte Inzidenzwert über drei Tage durchgängig erreicht ist (Nr. 7 des Rundschreibens).

8. Februar 2021

Mit dem Rundschreiben vom 8. Februar 2021 hat der Oberkirchenrat für den Bereich Gottesdienst Regelungen getroffen, welche Bestimmungen bei welcher Inzidenzzahl im Landkreis gelten. 

Hier sind die für die Kirchenmusik relevanten Dinge aufgeführt; das komplette Rundschreiben ist >>hier<< zu lesen.

Grundsätzlich sind zwei Dinge zu beachten:

Diese Regelungen gelten vorbehaltlich strengerer staatlicher Regelungen (wie wir sie tatsächlich momentan/8.2.2021 haben!) für die Dauer der Coronavirus-Pandemie, solange das Robert-Koch-Institut die Gefährdung der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland mindestens als "mäßig" einstuft.  


Die Regelungen gelten sobald der jeweils genannte Inzidenzwert über drei Tage durchgängig erreicht ist, und zwar solange, bis der entsprechende Inzidenzwert über zwei Wochen durchgängig unterschritten wird und zu erwarten ist, dass der Inzidenzwert auch danach unterschritten bleibt (bspw. anhand des stadt- oder landkreisbezogenen, ansonsten landesbezogenen 7-Tage-R-Wertes).

1. In Stadt/Landkreisen mit einer Inzidenz unter 50/100.000 Einwohnern gilt:
--> Gemeindegesang möglich: Beim gemeinsamen Singen (Gemeindegesang) und Sprechen ist eine Mund-Nasenbedeckung verpflichtend, ansonsten empfohlen  Aktuell gilt noch das strengere grundsätzliche Gemeindesingverbot der staatlichen Regelungen egal wie niedrig die lokale Inzidenz ist!
--> Singen und Musizieren von Gruppen (Chören, Instrumentalensembles) ist nach den Regelungen des kirchenmusikalischen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts (Stand 15. Oktober 2020) möglich.

2. In Stadt/Landkreisen mit einer Inzidenz zwischen 50/100.000 Einwohnern und 100/100.000 Einwohnern gilt:
--> Gemeindegesang in geschlossenen Räumen ist untersagt; die Gemeinde ist verpflichtet während der gesamten Gottesdienstdauer eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; dies gilt auch für Mitwirkende
--> Mitwirkende dürfen zum Singen (Stellvertretendes Singen; Chorsingen), Blasen eines Instruments und zum Sprechen den Mund-Nasen-Schutz abnehmen.

3. In Stadt/Landkreisen mit einer Inzidenz zwischen 100/100.000 Einwohnern und 200/100.000 Einwohnern gilt:
--> Gemeindegesang in geschlossenen Räumen ist untersagt; die Gemeinde ist verpflichtet während der gesamten Gottesdienstdauer eine medizinische Maske zu tragen; dies gilt auch für Mitwirkende; beim Singen, Sprechen, Blasen dürfen Mitwirkende die Maske abnehmen
--> in geschlossenen Räumen darf das stellvertretende Singen und Musizieren nur in kleinen Formationen erfolgen (absolute allgemeine Obergrenze ist nicht festgelegt, sondern richtet sich nach der Raumgröße; aber dabei maximal acht Sänger*innen oder Bläser*innen); Ausnahmen für große Räume können durch den Oberkirchenrat (Amt für Kirchenmusik) erteilt werden.

4. In Stadt/Landkreisen mit einer Inzidenz zwischen 200/100.000 Einwohnern und 300/100.000 Einwohnern gilt
--> das stellvertretende Singen und Musizieren darf sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien mit maximal 12 Personen (davon max. 8 Bläser*innen oder Sänger*innen) geschehen. Ausnahmen kann der Oberkirchenrat genehmigen.
--> ebenso gelten weiterhin die sonstigen unter Punkt 3. notierten Regelungen

Ein vereinfachtes Schaubild bezüglich der Regelungen ist >>hier<< zu lesen.

 


25. Januar 2021
Mit der Verlängerung des Lockdowns gelten die Regelungen vom 16. Dezember 2020 weiterhin.
Zudem hat die Landeskirche aufgrund der aktuellen Corona-Landesverordnung in Baden-Württemberg folgende Ergänzung festgesetzt:

  • Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung während des gesamten Gottesdienstes, grundsätzlich auch für Mitwirkende, davon kann nur abgesehen werden, sofern dies für die Mitwirkung notwendig ist (beim Gebet, der Lesung, der Predigt oder beim Spielen von Blasinstrumenten). Die staatlichen Bestimmungen zur Befreiung von der Maskenpflicht (§ 3 Abs. 2 Corona-Verordnung) finden Anwendung.



16. Dezember 2020

Bezüglich des Gottesdienstfeierns gelten ab dem 16. Dezember in der Zeit des Lockdowns folgende landeskirchlichen Regelungen, die den musikalischen Bereich betreffen:

In Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von unter 200/100.000 Einwohnern sind Präsenzgottesdienste weiterhin möglich:

  • Gemeindegesang ist dabei in geschlossenen Räumen untersagt
  • stellvertretendes Singen und Musizieren in geschlossenen Räumen mit maximal 5 Personen (Quintett) erlaubt

In Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz ab 200/100.000 Einwohnern soll grundsätzlich zuerst eingehend geprüft werden, ob davon Gebrauch gemacht wird, Präsenzgottesdienste nicht zu feiern und digitale Formate zu nutzen.
Wenn Präsenzgottesdienste gefeiert werden gelten weiterhin die Regelungen, die bei einer Inzidenz unter 200/100.000 Einwohnern gelten und werden dahingehend verschärft, dass

  • beim Gemeindegesang im Freien nur wenige Lieder und Strophen gesungen werden
  • auch im Freien stellvertretendes Singen und Musizieren nur mit maximal 5 Personen (Quintett) erlaubt ist

In Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz ab 300/100.000 Einwohnern ist die Feier von Präsenzgottesdiensten nicht möglich.

Die Feier von Gottesdiensten mit bis zu zehn Mitwirkenden zum Zwecke der digitalen oder analogen Übertragung oder zum digitalen Abruf bleibt zulässig.

Das vollständige Rundschreiben des Oberkirchenrats bezüglich der gesamten gottesdienstlichen Regelungen finden Sie >HIER<

Bezüglich der Rechtsfragen bei digitalen Angeboten weisen wir auf die Ausführungen unten unter 4. „Gottesdienste und Konzerte digital“ hin.

Konzertante Formate sind unabhängig der Inzidenzzahl im eigenen Landkreis grundsätzlich untersagt; musikalischer Einzel- und Gruppenunterricht ist grundsätzlich ebenso untersagt (Ausnahme: direkte Vorbereitung im Unterricht für anstehende Gottesdienste und Prüfungsvorbereitung für anstehende Prüfungen). Die Landesregierung hat ebenso jegliche Art von privatem Unterricht untersagt.

Wir wünschen Ihnen trotz dieser massiven Einschränkungen ein Weihnachtsfest, in dem etwas von der heilsamen Nähe und Liebe Gottes spürbar wird, die in dem Kind in der Krippe in unsere Welt kam. 
Möge das Hoffnungslicht der Weihnachtsbotschaft gerade in diesem Jahr unsere Herzen hell machen.
Unsere Gedanken und Gebete begleiten die Menschen, die in diesen Weihnachtstagen um ihr Leben ringen, die um einen lieben Menschen trauern und die in den Kliniken um das Leben vieler Schwersterkrankter kämpfen.

Gottes Schutz und Segen begleite uns alle!

Mit herzlichen Grüßen
Ihre

Peter Ammer       David Dehn

 

2. November 2020

Ab dem 2. November gilt bis einschließlich 30. November 2020 eine neue Landescoronaverordnung in Baden-Württemberg.
Danach sind Chorgesang und Chorproben grundsätzlich untersagt. Bandproben und Musikverein-/Orchesterproben sind nur mit Menschen aus maximal zwei Hausständen und bis höchstens 10 Personen erlaubt.
Für Kirche gelten aufgrund der Religionsfreiheit und dem damit verbundenen Selbstbestimmungsrecht etwas andere Regelungen: Gottesdienste sind weiterhin möglich; d.h. Kirchenmusik kommt bis 30. November 2020 nur noch im gottesdienstlichen Rahmen in Betracht, d. h. im Rahmen des Predigtgottesdienstes, auch wenn konzertant dargebotene Kirchenmusik gleichermaßen der Verkündigung verpflichtet ist und keineswegs allein der Unterhaltung dient.

Das bedeutet:

  • gottesdienstliche Kirchenmusik (Kleine Formationen / Stellvertretendes Singen) nach aktuellem Schutzkonzept bleibt möglich.
  • vorbereitendes Proben für den Gottesdienst nach Schutzkonzept kann stattfinden. 
  • Konzertveranstaltungen außerhalb des Gottesdienstes müssen bis Ende November leider unterbleiben oder durch digitale Formate wie Streaming und Aufzeichnung ersetzt werden. Seitens der Landeskirche wird gebeten, möglichst erst ab Mitte Dezember Präsenz-Konzertveranstaltungen zu planen und durchzuführen.
  • musikalischer Einzel- und Gruppenunterricht (Orgelunterricht, C-Kurs, etc.) ist gemäß Musikschulverordnung weiterhin erlaubt,
  • Angebote, die ohne Publikumsverkehr durchgeführt werden können, wie etwa Live-Streams oder Aufzeichnungen, können weiter stattfinden.

Die vorbereitenden Proben für Gottesdienste sollten bezüglich der Chorgröße und bezüglich der Probenanzahl möglichst niedrig gehalten werden. Die Anzahl der Singenden ist nicht absolut festgesetzt, sondern kann den räumlichen Gegebenheiten angepasst werden (Raumgröße/-höhe, Abstandsregelungen). Bei der Probenanzahl ist stets zu beachten, dass andere Chöre (weltliche Chöre, Konzertchöre, etc.) keine Sing- und Probenerlaubnis haben. Das Vorrecht, dass wir für gottesdienstliches Singen entsprechende vorbereitende Proben durchführen können, sollte aufgrund ausufernder Probensequenz nicht zu Unmut bei den örtlichen weltlichen Ensembles und kommunalen Behörden führen. Und unser aller Anstrengung muss in den kommenden Wochen sein, Kontakte zu vermeiden, um die Infektionszahlen deutlich zu verringern.


19. Oktober 2020 - Konzerte

Grundsätzlich ist seit dem 19. Oktober mit Inkrafttreten der neuen LandesVO Corona für Veranstaltungen nur noch eine maximale Teilnehmerzahl von 100 Personen zulässig (Mitwirkende und sonstige Beschäftigte werden dabei nicht mitgezählt).

Für den Kulturbereich kann diese Zahl aber unter folgenden Voraussetzungen auf bis zu 500 erhöht werden:

  • den Teilnehmenden werden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern in alle Richtungen zugewiesen, Personen des gemeinsamen Hausstand ausgenommen; außerdem dürfen bis zu vier Teilnehmenden Sitzplätze ohne Abstand zugewiesen werden, sofern deren Tickets gemeinsam bestellt wurden,
  • die Teilnehmenden tragen auf den Verkehrswegen, Verkehrsflächen und in allen Publikumsbereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung; dies bedeutet auch am Sitzplatz während der gesamten Veranstaltung
  • die Veranstaltung folgt einem im Vorhinein festgelegten Programm
  • und dem zuständigen Gesundheitsamt wurde vorab ein entsprechendes Hygienekonzept vorgelegt.


Bitte beachten Sie mögliche örtliche Sonderregelungen durch die Kommune oder den Landkreis, die ggf. schärfere Vorgaben machen!


15. Oktober 2020

Bezüglich der kirchenmusikalischen Arbeit gilt das Infektionsschutzkonzept Kirchenmusik in der aktuellen Fassung vom 15. Oktober 2020. Hier und unten unter 6. Juli zu lesen.
Neu sind darin Festlegungen der maximalen Personenanzahl innerhalb der für die Gemeinde im Gottesdienst stellvertretend singenden und musizierenden Gruppen, wenn die 7-Tage-Inzidenz über 50/100.000 gestiegen ist.
Ebenso Hinweise bezüglich CO2-Ampeln und mobiler Lüftungsanlagen. Zudem kann der Mindestabstand bei Streichern auf 1,5 Meter reduziert werden. 

Für Gottesdienste gelten seit dem 8. Oktober weiterführende Regelungen im Falle, dass die 7-Tage-Inzidenz über 35 bzw. 50 pro 100.000 Einwohner in einem Landkreis liegt.
Kirchenmusikalisch hat dies Auswirkungen ab der Inzidenz von 50: Neben den oben genannten und im Infektionsschutzkonzept Kirchenmusik festgelegten Bestimmungen unterbleibt dann der gemeinsame Gemeindegesang und es besteht während des gesamten Gottesdienstes die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Hier das detaillierte Rundschreiben des Oberkirchenrats.

Allerdings ist es auch da weiterhin möglich, dass einzelne wenige Sänger*innen (bei Mindestabstand von 5 Metern zur Gemeinde und unter Beachtung der maximalen Sängeranzahl wie ab 15. Oktober neu im Infektionsschutzkonzept Kirchenmusik festgelegt) der Gemeinde Lieder zu singen. 

Konzerte, bei denen die Zuhörenden nicht singen, können mit einem Mindest-Sitzabstand der Zuhörenden von 1,5 Metern durchgeführt werden; ebenso gibt es hier grundsätzlich keine zeitliche Beschränkung. Jedoch ist auf das Raumvolumen zu achten und ggf. eine Lüftungspause durchzuführen.


Heizen: Hierzu hat der Oberkirchenrat mit Rundschreiben vom 21.9.2020 detaillierte Hinweise zu den unterschiedlichsten Heizungssystemen gegeben.

Rechtliche Hinweise zum Streaming von Gottesdiensten: Hier hat die EKD mit der VG Musikedition die Fortsetzung der "Corona-Sonderregelungen" bis zum 31.12.2022 vereinbart. Damit dürfen Lieder für den Gemeindegesang bei Streaming-Gottesdiensten im Internet zugänglich gemacht werden. Der Vertrag gilt aber nicht für Konzerte und Chorproben! Bei der Verwendung von GEMA-geschützer Musik im Gottesdienst ist dies über den Pauschalvertrag abgegolten, wenn diese bei YouTube eingestellt wird. Im konzertanten Bereich ist die Rechtslage hier unklar; die EKD ist zur Zeit in Verhandlungen. Das gesamte Rundschreiben vom 10.9.2020 ist hier zu lesen.

Für Chöre und Instrumentalgruppen, die vielleicht jetzt die Probenarbeit wieder aufnehmen, stellen wir hier nochmals alle MUSTER-Vorlagen ein (siehe auch weiter unten/22. Juni):


Für Gemeinden, die ein Konzert veranstalten, steht folgendes MUSTER bereit (siehe auch unter 22. Juni):


Für die dabei verpflichtende Datenerhebung liegt folgende landeskirchliche Vorlage bereit (siehe auch unter 22. Juni gleich oben):


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31. Juli 2020:
Frau Kultusministerin Eisenmann hat mit einem Antwortschreiben auf den Brief der Chorverbände und den von KMD Stefan Skobowsky initiierten Appell reagiert. Beide Antworten von Frau Eisenmann sind inhaltsgleich. Hierin artikuliert sie, dass das Kultusministerium nach Lösungen sucht um verantwortbare Möglichkeiten für das Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten im kommenden Schuljahr zu ermöglichen. Ihr letzter Satz lautet: "lch bin davon überzeugt, dass wir einen Weg finden werden, der das Singen und Spielen von Blasinstrumenten an unseren Schulen im kommenden Schuljahr ermöglichen wird und gleichzeitig den Anforderungen des Infektionsschutzes gerecht wird." Das komplette Schreiben ist >>hier<< zu lesen.

16. Juli 2020:
Am 7. Juli 2020 wurde vom Kultusministerium Baden-Württemberg ein Konzept für das neue Schuljahr 2020/21 veröffentlicht. Dies verbietet kategorisch Singen und Spielen von Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen, sowie jahrgangsübergreifende Angebote in Unterricht und Arbeitsgemeinschaften. Konkret heißt dies, dass im kommenden Schuljahr kein Schulchor, kein Orchester, keine Bigband, kein Theater, etc. und ein Musikunterricht, der sich quasi nur auf rein theoretische Inhalte beschränken muss, stattfinden kann. Die Auswirkungen für die Kinder und Jugendlichen aber auch weitreichende negative Konsequenzen für potentielle zukünftige Musikpädagogen und professionelle Musiker*innen, für das von den Schulensembles gestaltete kulturelle Leben und letztendlich für unsere vor allem vokale Ensemblearbeit im Land und in der Kirche, wären eklatant. Deshalb haben sich verschiedene Verbände und Einzelinitiativen mit Appellen und Offenen Briefen an die Kultusministerin gewandt:


Der Bundesverband Musikunterricht e.V. - LV Baden-Württemberg hat eine Online-Petition ins Leben gerufen, die gegen diese Planungen des Kultusministeriums ihre Stimme erhebt. Hier der Link mit der Möglichkeit durch die eigene Unterzeichnung (geht auch anonym) der Kritik an diesen Planungen deutlichen Nachdruck zu verleihen. https://www.openpetition.de/petition/online/rettet-die-schulmusik

14. Juli 2020:

Es existieren neue Studien und Risikoeinschätzungen, so z. B. der Charité und der TU Berlin, ebenso hat das Freiburger Institut für Musikmedizin zum 1. Juli eine neue Risikoeinschätzung veröffentlicht.

Unter 7. Studien nachzulesen.

Der Chorverband in der Evangelischen Kirche in Deutschland (CEK) hat auf seiner Homepage zahlreiche (auch internationale) Studien eingestellt; ebenso sind dort Verlautbarungen, Appelle, Briefe, Positionspapiere verschiedenster bundesdeutscher musikalisch/kultureller Institutionen und Musikverbände an Bundestag, Politik, etc. zu lesen:
https://choere-evangelisch.de/aktuelles/corona/

Der Arbeitsbereich Posaunen im ejw hat ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept für die Bläserarbeit erstellt; hier die aktuelle Fassung vom 2. Juli zudem auch Tipps für Choraufstellungen

6. Juli 2020:
Seit Samstag, 4. Juli ist das Singen in Gottesdiensten mit Mundschutz und unter Einhaltung des gültigen Mindestabstands von 2 Metern wieder möglich. Dies gilt auch für Gottesdienste im Freien. Ebenso ist das Musizieren mit Blasinstrumenten in Kirchenräumen wieder gestattet. Diese Regelungen und Vorgaben sind in folgenden Dokumenten fixiert:


Anmerkung: der Hinweis in der Erstfassung des landeskirchlichen Infektionsschutzkonzepts vom 18. Juni, dass der/die Hygienebeauftragte/r entsprechend geschult werden sollte und das Gesundheitsamt hierzu Angebote bereit stellt, ist in der aktualisierten Fassung vom 2. Juli entfallen. Die Gesundheitsämter in BW bieten dies auch nicht an. Der Schwäbische Chorverband bietet dies z. B. Ende Juli als einstündiges Webinar an.

Einige konkrete Fragen, etc. bezüglich der Umsetzung der neuen Vorgaben im Gottesdienst, sind in diesem Corona-FAQ-Katalog beantwortet.


Für den Bereich des Unterrichtens im kirchenmusikalischen Bereich (Jungbläserausbildung, C-Kurs, Chorleitungskurse, etc.) gelten aufgrund der neuen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg und der neuen Regelungen für Musikschulen ab sofort in der Ev. Landeskirche Württemberg folgende Regelungen, die in der <<Fortschreibung des kirchenmusikalischen Infektionsschutzgesetztes vom 2. Juli 2020>> festgelegt sind.

Anmerkung: Auch wenn außer für die Bereiche Gesang und Blasinstrumente hier direkt keine weiteren Abstände notiert sind, steht in §2 Abs 1, dass neben einem Hygienekonzept und Datenerfassung die Hygieneanforderungen nach §4 CoronaVO einzuhalten sind. Darin heißt es in Satz 1): "Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrichtungen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen." Bis zu einer Gruppengröße von 20 Personen ist im Bereich der Musikschulen also (außer bei Gesang und Blasinstrumenten) kein Mindestabstand verpflichtend einzuhalten aber empfohlen.

Die Mustervorlagen wurden um eine für den Bereich „Kirchenmusikalische Veranstaltungen (Konzerte)" erweitert (siehe unten).

Neue Studie: Die Ludwig-Maximilians-Universität (LMU) München hat am 3. Juli ihre neuste Erkenntnis bezüglich Aerosolausstoß beim Singen im Rahmen einer Pressemitteilung veröffentlicht.

Kurz zusammengefasst: Beim Singen in Singrichtung mindestens 2 Meter, besser 2,50 Meter Abstand; seitlich dürfte auch ein etwas geringerer Abstand ausreichen. Dazu ist eine permanente Frischluftzufuhr, so dass die Aerosole permanent aus dem Raum entfernt werden, wichtig! Die genauen wissenschaftlichen Erkenntnisse nachzulesen unter: https://www.lmu-klinikum.de/aktuelles/pressemitteilungen/erste-ergebnisse-zu-aerosol-studie-mit-dem-chor-des-br/caf8e9f9c407a2bd


1. Juli  2020:
Seit 1. Juli 2020 gilt die neue Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg; viele LandesCoronaSonderverordnungen gibt es nicht mehr, sondern die Dinge sind in einer neuen Gesamtverordnung und ggf. speziellen Regelungen (z. B. für die Musikschulen) zusammengefasst. Eine Konsequenz daraus ist, dass Chorproben nicht mehr nur zulässig sind, wenn sie ein Veranstaltungsziel haben, sondern allgemein erlaubt. 

• Konzerte sind ab 1. Juli weiterhin unter den entsprechenden Abstandsregelungen, Infektionsschutz- und Hygienekonzepten und der Pflicht zur Datenerfassung mit bis zu 100 Teilnehmenden (bis 31. Juli, danach bis 500 Teilnehmenden) gestattet; Die zulässige Teilnehmerzahl erhöht sich bis einschließlich 31. Juli 2020 auf 250 Personen, wenn zusätzlich

a) den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und
b) die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt.
Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht.

Als Antwort auf die Anfrage und dringende Bitte des Verbandes vom Ende April (siehe unten unter 10. Ausfallhonorare) an die damalige Taskforce Corona und den Direktor der Landeskirche, Möglichkeiten zu schaffen, dass sowohl nicht fest angestellte Organist*innen und Chorleiter*innen als auch vor allem Honorarmusiker*innen bei abgesagten Konzerten Ausfallhonorare erhalten können, wurde am 30. Juni über die Dekanate an alle Pfarrämter und Kirchenpflegen, etc. folgendes Rundschreiben:  "Vergütung von Kirchenmusikern und Kirchenmusikerinnen während der Corona-Pandemie" verschickt.

Wir sind dankbar, dass hier nun Gestaltungsräume bezüglich dieser Fragen gefunden wurden; sicher hätten sich alle diese Antwort früher gewünscht, aber juristisch und inhaltlich galt es hier viele Dinge abzuwägen und zu prüfen, was die Beurteilung durch mehrere Personen und Referate erfordert. Neben der inhaltlichen Komplexität, die Zeit braucht, sind einzelne Referate im Moment aufgrund massenhafter "Corona-Anfragen" aus den Gemeinden und auch "Coronareflexen" (z. B. sind während dem Lockdown über 30% mehr Bauanfragen im OKR eingegangen, weil die Pfarrämter alle dafür Zeit gehabt haben), völlig überlastet.

22. Juni 2020: 
Mit Wirkung vom 18. Juni 2020 hat die Evangelische Landeskirche Württemberg ein Infektionsschutzkonzept für die kirchenmusikalische Arbeit in der württembergischen Landeskirche veröffentlicht, das ab sofort in Kraft ist.

Hier ist es zu lesen:

Für den Bereich des gottesdienstlichen Musizierens gelten noch die derzeitigen Regelungen, die unter 2. Musik im Präsenz-Gottesdienste aufgeführt sind!!

Für andere kulturelle Veranstaltungen (z. B. Konzerte) gelten die allgemeinen Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg (z. B. bezüglich der Maximalzahl an Zuhörenden (bis 30. Juni: 99; 1. Juli - 31. Juli: 100 (bzw. 250, wenn den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt; ab 1. August: 500) sowie auch die im landeskirchlichen Infektionsschutzkonzept für die kirchenmusikalische Arbeit festgelegten Abstände: 

Der Abstand zu Zuhörenden beträgt bei Chören minimal 5 Meter, bei nicht blasenden bzw. nicht singenden Ensembles 3 Meter. Diese Abstände gelten sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien. Zu Emporenbrüstungen sind minimal 2 Meter, besser 2,5 Meter einzuhalten.

Für die kulturelle Veranstaltung muss auch ein örtliches Infektionsschutz-und Hygienekonzept auf Grundlage des landeskirchlichen Infektionsschutzkonzepts (siehe oben) erstellt werden; ebenso sind bei den kulturellen Veranstaltungen die Daten nach obiger Daten-Erhebungseinwilligung zu erheben.


Hier finden Sie folgende MUSTER-VORLAGEN, die aufgrund oben genanntem Infektionsschutzkonzept erstellt wurden (zuletzt ergänzt am 6.7.2020):

örtliches Infektionsschutz- und Hygienekonzept für Chorproben/Ensembleproben (hier müssen nur noch wenige lokale Angaben eingefügt werden)

örtliches Infektionsschutz- und Hygienekonzept für kirchenmusikalische Veranstaltungen/Konzerte (ergänzt am 6.7.2020)

Anschreiben an Ihre Chor-/Ensemblemitglieder inkl. des örtlichen Infektionsschutz- und Hygienekonzept zur Kenntnisnahme

Einwilligungserklärung für Chor/Ensemblemitglieder

Anwesenheitsliste

Einige Erläuterungen:

1. Die Anzahl der Sänger*innen, die zeitgleich wieder in eine Probe kommen können, richtet sich nach den räumlichen Möglichkeiten. Die vorhandene Luftmenge im Raum entscheidet über Anzahl der Personen und Probendauer.

Grundsätzlich gilt: 1 m³ Raum für einen Sänger für eine Minute. Konkretes Bsp: Wenn mein Probenraum 4 m hoch ist und ich pro singender Person eine 10 m² Raumfläche habe (insgesamt 40 m³ pro Person), dann kann ich max. 40 Minuten proben. (bei einer Grundfläche des Gemeindesaals von 100 m² könnten dann max. 10 Personen (inkl. Chorleitung) miteinander für 40 min. proben, wenn der Saal mind. 4 m (!) hoch ist). Die Räume sollten mind. 3,50 m Raumhöhe aufweisen.

Das Allerbeste und aus infektiologischer Sicht Ungefährlichste ist das Proben im Freien: Da ist viel mehr Luft und immer frische Luft vorhanden. Dennoch sollte neben den Mindestabstandregeln geschaut werden, ob der Probenort z. B. eng durch Gebäude eingegrenzt ist (Innenhof) oder ganz im Freien, wie auf einer Wiese. Entsprechend ist neben dem benötigten Raum für Abstandsregeln ggf. noch etwas mehr Fläche notwendig, damit genügend Luft in dem "Probenraum" ist.

Wenn Sie einen Ort im Freien suchen, müssen Sie nur beachten, dass dies grundsätzlich nicht auf öffentlichen Plätzen oder örtlichen Parks, etc. stattfinden kann (außer Sie erhalten dafür eine Genehmigung der Kommune; dies hat auch den Hintergrund, dass im öffentlichen Raum zur Zeit ja nur max. 20 Personen sich versammeln dürfen; wir aber, wenn es die Raumgröße zulässt, bei unseren Proben diese Zahl auch überschreiten können, was bei einer Probe im Freien am leichtesten ist; deshalb am besten eine private Wiese, Garten, etc. nehmen.

 

2. Durch dieses Infektionsschutzgesetz Kirchenmusik ist auch der Probenbeginn im Bereich Kinderchor wieder möglich. Es gelten die gleichen Abstandsregelungen wie bei den Erwachsenenensembles, auch wenn in den Grundschulen und KiTas die Abstände innerhalb des Klassenverbunds bzw. der Gruppe aufgehoben sind. In unsere Proben kommen aber ja Kinder aus unterschiedlichen Klassen und Schulen; es ist auch untersagt, dass Kinder, die in ihrer Schule in einer Klasse sind, in den Kinderchorproben ohne Abstand sitzen.



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1. Grundsätzliches

Alle unsere Arbeit darf nur nach den jeweils geltenden Verordnungen des Landes Baden-Württemberg, ggf. der lokalen Ortsbehörde (die im Einzelfall z. B. aufgrund besonders hoher lokaler Infektionszahlen die Maßnahmen vor Ort verschärfen kann), der Ev. Landeskirche in Württemberg und den Beschlüssen des örtlichen Kirchengemeinderates bzw. den Anordnungen des Dienstvorgesetzten erfolgen.

Für einige Bereiche sind mittlerweile auch die Dekane ermächtigt, Genehmigungen für Belange innerhalb ihres Dekanats zu erteilen.

Auch wenn auf Bundes- bzw. auf EKD-Ebene Rahmenvereinbarungen erstellt sind, liegt die jeweilige Entscheidung über die konkreten Verordnungen auf Landes- bzw. auf kommunaler Ebene, kirchlicherseits bei der Landeskirche bzw. auf der Dekanats- und Kirchengemeinderatsebene.

Diese beschließen dann die örtlichen Maßgaben aufgrund der Rahmenvereinbarungen vor dem Hintergrund der Einschätzung der Infektionslage in den jeweiligen Bundesländern bzw. Landkreisen. Logischerweise werden die Verordnungen "nach unten hin" ggf. immer restriktiver, sind aber jeweils rechtlich bindend.

Bei Unsicherheit auf alle Fälle mit dem/der Dienstvorgesetzten abklären und ggf. an übergeordneter Fachstelle (Bezirkskantorat, Landeskirchenmusikdirektor, Verband, Ordnungsamt der Kommune) nachfragen.

Alle landeskirchlichen Informationen und Vorgaben finden Sie unter: https://www.elk-wue.de/#layer=https://www.elk-wue.de/corona


2. Musik im Präsenz-Gottesdienst

Ab Samstag, 4. Juli 2020 ist das Singen in Gottesdiensten mit Mundschutz und unter Einhaltung des gültigen Mindestabstands von 2 Metern wieder möglich. Dies gilt auch für Gottesdienste im Freien. Ebenso ist das Musizieren mit Blasinstrumenten auch in geschlossenen Räumen wieder erlaubt. 

Diese Informationen und Vorgaben sind in folgenden Dokumenten fixiert: 
Das <<Rundschreiben des OKR>> samt <<Anhänge bezügl. Gottesdienste>> und 
die <<Fortschreibung des Infektionsschutzkonzepts Kirchenmusik (Stand 2. Juli)>>.


3. Konzerte live 
Ab 1. Juni 2020 gelten bezüglich Konzertformaten folgende Regelungen:

Entweder
a) Die Veranstaltung findet als gottesdienstliches Format (erkennbar mit entsprechenden liturgisch- gottesdienstlichen Elementen) statt und zwar unter den in der jeweiligen Kirchengemeinde geltenden Hygienevorschriften und -konzept, das der Kirchengemeinderat für die Gottesdienste beschlossen hat. Dauer: 35 Minuten.

Oder
b) Die Veranstaltung findet als reine Konzertveranstaltung statt.

Dies ist ab 1. Juni 2020 grundsätzlich möglich. Allerdings gelten hier zum Teil andere Vorgaben als bei einem Gottesdienst. Bei einem Konzertformat gilt - unabhängig von der Raumgröße - seit 1. Juli 2020 die maximale Besucherzahl von 100 (bis 31. Juli, danach bis 500 Teilnehmende); die zulässige Teilnehmerzahl erhöht sich bis einschließlich 31. Juli 2020 auf 250 Personen, wenn zusätzlich
a) den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und
b) die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt.
Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht. 
Zeitlich gibt es hier zwar keine Vorgaben, aber es müssen verpflichtend Kontaktdaten der Teilnehmenden erfasst und danach vier Wochen aufbewahrt werden. Ein detailliertes Hygienekonzept muss vorliegen. Die für diese Konzerte notwendigen Proben sind auch wieder zulässig (siehe oben).

Die vollständigen Regelungen für Veranstaltungen sind in der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg, die seit 1. Juli in Kraft ist, unter Abschnitt 4  §10 Veranstaltungen geregelt und hier zu finden: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/200623_Corona-Verordnung.pdf 

Grundsätzlich ist zu beachten, dass die verantwortlichen Personen bzw. Gremien des Veranstalters (KGR, geschäftsführende Pfarrer*in) die Veranstaltung beschlossen haben und nicht der/die Kirchenmusiker*in hier im Alleingang handelt, da z. B. die Umsetzung des Hygienekonzepts auch (Mehr)arbeit für andere Mitarbeitende hat und der Veranstalter haftet.

Mitte Mai hatte die Landesregierung einen Masterplan Kultur BW verfasst. Hier zu lesen: https://mwk.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mwk/intern/dateien/pdf/20200515_Masterplan_Kultur_BW_Kunst_trotz_Abstand.pdf

• Mit dem Programm „Kultur Sommer 2020“ stellt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst über 2 Mio. EUR zur Verfügung, um das kulturelle Leben wiederzubeleben und kleine Veranstaltungen aller Sparten zu fördern. Antragsberechtigt sind allerdings ausschließlich rechtlich eigenständige Kultureinrichtungen (e.V., gGmbH, GmbH etc.), deren Gründungsdatum vor dem 01.01.2019 liegt. Dies würde im kirchlichen Kontext bedeuten, dass ggf. Konzertformate, die von einem Förderkreis Kirchenmusik, der ein eingetragener selbständiger Verein ist, veranstaltet werden, hier förderungswürdig sind. Ebenso sind Konzerte eines Oratorienchores, der zwar unter der Leitung eines/r Kolleg*in steht, aber strukturell ein e. V. ist und seine Konzerte in Eigenverantwortung veranstaltet, zu betrachten. Nähere Hinweise unter: https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/service/ausschreibungen/ 

 

4. Gottesdienste und Konzerte online

Hier gelten im Moment (derzeit bis 15. September) für gestreamte Gottesdienste und Konzerte die Regelungen, wie sie auch für die „Live-Situation“ gelten würden; d. h. die Pauschalverträge gelten in diesem Zeitraum auch für die digitale Übertragung.

Bei gestreamten Konzerten hat wie gewohnt die Meldung der aufgeführten Werke an die GEMA zu erfolgen.

Konkret im Einzelnen:

4.1. Gottesdienste auf YouTube /Social Media Plattformen
Schon 2018 wurde eine Abmachung zwischen der EKD und der GEMA getroffen, welche die Musikwiedergabe in Gottesdiensten regelt, die in YouTube eingestellt werden. Gottesdienste, die mit GEMA-Repertoire von Deutschland aus in YouTube eingestellt werden, sind damit hinsichtlich der Rechte der Musikwiedergabe abgegolten - auch wenn Dritte sie einstellen.
Das Hochladen von urheberrechtlich geschützten Musikwerken auf diesen Plattformen sowie das Streaming oder der Download dieser Werke ist über die bestehenden Verträge mit den entsprechenden Betreibern damit abgegolten, d.h. ohne weitere Kosten für die Kirchengemeinden. Grundsätzlich empfiehlt sich ein YouTube-Kanal (der Kirchengemeinde), da hier die Inhalte auch wieder vollständig gelöscht werden können.

4.2. Gottesdienst über eigene Homepage/Webseiten
Darüber hinaus hat die GEMA entschieden, für die Zeit, in der die Gottesdienste nicht vor Ort durchgeführt werden können, die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Musikwerken im Rahmen des Streamings oder des Downloadens auch über die kirchengemeinde-eigenen Websites durch die bestehenden Pauschalverträge als abgegolten zu betrachten. Die Art der Musikwiedergabe - ob live vom Organisten, einer Band oder z.B. durch einen Tonträger - ist hierbei unerheblich. Dies gilt allerdings nur für die Dauer der Pandemie, anschließend müssen entsprechende Angebote wieder entfernt werden! Und: das Beschriebene gilt nicht für private Homepages, also z.B. von kirchlichen Mitarbeitenden (haupt-, neben- oder ehrenamtlich), oder Homepages von kirchlich nicht anerkannten/zugeordneten Vereinen oder Ensembles!

4.3. Einstellen bzw. Einblenden von Noten und Liedtexten im Internet – VG Musikedition
Mit der VG Musikedition wurde vereinbart, dass für den Zeitraum von sechs Monaten (also bis ca. Mitte September) der Pauschalvertrag erweitert wurde in Bezug auf Gottesdienste und andere kirchliche Veranstaltungen gottesdienstlicher Art sowie sonstige gemeindliche, nicht-kommerzielle Veranstaltungen. Das heißt, dass Noten und Liedtexte für alle kirchlichen Veranstaltungen in diesem Zeitraum Gemeindegliedern online im Rahmen oben beschriebener Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden können; d.h. konkret: eingeblendet, keinesfalls als Dokument oder separate pdf-Datei!

Wenn in den gestreamten Veranstaltungen geschützte Liedtexte, bei der die Rechte bei der VG Musikedition liegen, eingeblendet werden, so müssen diese nach 72 Stunden gelöscht werden. Gemeinfreie Texte können länger zugänglich gemacht werden.

Dies betrifft jedoch nur die Rechte, die von der VG Musikedition wahrgenommen werden. Bei Einzelverträgen mit anderen Rechteinhabern wie z.B. CCLI, muss jeweils eine separate Lösung vereinbart werden. Gleiches gilt für Urheber, deren Werke weder von der VG noch CCLI verrechtet werden.

Die detaillierten Verordnungen finden Sie hier: https://www.elk-wue.de/fileadmin/Downloads/Service/Rechtliche_Hinweise_zum_Streaming_von_Gottesdiensten.pdf

 

5. Chorarbeit analog

Chorprobenarbeit ist seit 18. Juni 2020 unter entsprechenden Auflagen wieder möglich. Alle Informationen dazu: siehe oben.

NEU: Hier sind einige Choraufstellungsmodelle zu sehen - zusammengestellt aus der Bläserarbeit und ebenso in der vokalen Chorarbeit verwendbar.

Wenn eine Versammlung (Chorprobe, etc.) im Gemeindehaus der Kirchengemeinde stattfinden soll, muss zudem noch durch den KGR oder zumindest durch den/die geschäftsführende/n Pfarrer*in die grundsätzliche (Wiederer-)öffnung des Gemeindehauses beschlossen sein.

 

6. Chorproben digital

Hier wird zur Zeit Manches ausprobiert. Grundsätzlich ist zu sagen: ein gemeinsames Chorsingen, bei dem sich die Sänger*innen gegenseitig hören, ist aus technischen Gründen bisher zeitgleich und akustisch nicht sinnvoll.

• Der Hymnuschorleiter Rainer Johannes Homburg hat in der Ausgabe 3/2020 der Württembergischen Blätter für Kirchenmusik ausführlich über den „OnlineHymnus“ berichtet: Einzelne Stimmen werden als Lernvideo hergestellt, die einzelnen Sänger senden ihren geübten Part dann ebenfalls als eigene Aufnahme zurück. Neben Einzelstimmbildung über Zoom gibt es dann die wöchentliche „Tuttiprobe“, bei der die Choristen zu dem, was der Chorleiter spielt oder singt, mitsingen – aber jeder hört nur sich live in den eigenen vier Wänden und sieht auf dem Bildschirm die „stummen Mäulchen“ der anderen.

• Eine Videosequenz zum Erlernen der bekannten Mendelssohnmotette: „Denn er hat seinen Engeln befohlen“ hat der Kollege Hubert Arnold (Bonn) zusammengestellt; darin auch ganz basale technische Hinweise sehr verständlich erklärt: Zu sehen unter: https://www.youtube.com/watch?v=qlP-aIj6mfg&list=PLzitE_sTd-c1G4rksNK1B3uojMU0kzhhG&index=2&t=0s

• Ähnliche Lerntutorials als YouTube-Video hat z. B. Dieter Falk für sein neues Großchorprojekt Bethlehem eingespielt, nach dem Chorsingende dann die Stimmen – jede/r für sich im Kämmerlein lernen können. Ein Beispiel unter:  https://www.youtube.com/watch?v=cvxN5EkWpV4

• Ein Angebot aus der Schweiz, das um die Welt geht: täglich um 9 Uhr ca. eine halbe Stunde Einsingen; alles auf YouTube jederzeit abrufbar: https://www.youtube.com/results?search_query=einsingen+um+9

• Der Chorverband Berlin e. V. stellt konkrete Anleitung und Hilfen zu Chorproben mit Zoom unter: https://www.chorverband-berlin.de/fileadmin/user_upload/zoom-Leitfaden.pdf zur Verfügung. Unter: https://www.chorverband-berlin.de/fileadmin/user_upload/Homepage_Ideenliste.pdf findet man dort eine Übersicht über unterschiedliche Videochatanbieter mit jeweils stichwortartigen Kurzbeschreibungen.

• Für die Zukunft gibt es bemerkenswerte Nachrichten: Julian Klein, Direktor am Institut für künstlerische Forschung, Berlin, beschäftigt sich mit vielen weiteren Wissenschaftler*innen, Künstler*innen und Techniker*innen um eine Lösung des Problems, dass zeitgleiches gemeinsames digitales Singen und Musizieren (noch) nicht funktioniert. Ein Großprojekt mit vielen Partnern aus Forschung, Kunst und Lehre und hoffentlich bald (mehr) staatlichen (und privaten) Fördergeldern. Bis das in der Breite mit befriedigenden Ergebnissen und unter überschaubaren technischen Voraussetzungen einsetzbar ist, wird es noch dauern. Alle weitgefächerten und spannenden Infos dazu unter: https://digital-stage.org/

 

7. Studien:
NEU:

• Charité - Erhöhung der Aerosolbildung beim professionellen Singen

• TU Berlin: Risikobewertung von Probenräumen für Chöre hinsichtlich virenbeladener Aerosolen

•  Die Ludwig-Maximilians-Universität (LMU) München hat am 3. Juli ihre neueste Erkenntnis bezüglich Aerosolausstoß beim Singen im Rahmen einer Pressemitteilung veröffentlicht.
Kurz zusammengefasst: Beim Singen in Singrichtung mindestens 2 Meter, besser 2,50 Meter Abstand; seitlich dürfte auch ein etwas geringerer Abstand ausreichen. Dazu ist eine permanente Luftzufuhr, so dass die Aerosole permanent aus dem Raum entfernt werden, wichtig!  Die genauen wissenschaftlichen Erkenntnisse nachzulesen unter: https://www.lmu-klinikum.de/aktuelles/pressemitteilungen/erste-ergebnisse-zu-aerosol-studie-mit-dem-chor-des-br/caf8e9f9c407a2bd 

• Die Bamberger Symphoniker haben in Zusammenarbeit mit dem Freiburger Institut für Musikmedizin getestet, wo und wie schnell beim Musizieren Luftbewegungen entstehen.


• Das Freiburger Institut aktualisiert zudem immer seine Risikoeinschätzung aufgrund neuer wissenschaftlichen Erkenntnisse: https://www.mh-freiburg.de/hochschule/covid-19-corona/risikoeinschaetzung/ 

• Studie der Universität der Bundeswehr: https://www.unibw.de/home/news-rund-um-corona/musizieren-waehrend-der-pandemie-was-raet-die-wissenschaft

• Ärzte der Berliner Charié haben Anfang Mai eine Stellungnahme bezüglich dem Spielbetrieb in Orchestern vorgelegt und beleuchten hier Spezifika einzelner Instrumente und geben Handlungsempfehlungen: https://bundesmusikverband.de/wp-content/uploads/2020/05/2020-05-07-Stellungnahme-Spielbetrieb-Berliner-Orchester.pdf

• Anfang Juni wurden erste Ergebnisse einer Versuchsreihe der TU Berlin veröffentlicht. Der Leiter der Forschungen, Prof. Dr. Martin Kriegel, sieht dies noch nicht als final belastbare wissenschaftliche Studie an, aber es gibt erste Beobachtungen, nach denen durch das Singen im Vergleich zum Sprechen eine bis zu 50-fach höhere Anzahl an Aerosolen ausgestoßen werden.

Inwieweit sich darin Viren in einer infektionsverursachenden Konzentration wie lange aufhalten können, ist bisher unerforscht. Das Team um Prof. Kriegel arbeitet an diesen Fragen weiter.

Hier Links zu Pressemitteilungen, Berichten, Schaubildern (im Blog) und Videos:

https://www.rbb-online.de/rbbpraxis/archiv/20200603_2015/sars-cov-corona-singen-aerosole-infektion-covid-chor-musik-luft-.html

https://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/aerosole-und-coronavirus-die-gefahr-in-der-luft-a-744efba4-6a9f-41f2-acd4-a4749aecb60a

https://www.pressestelle.tu-berlin.de/menue/tub_medien/publikationen/medieninformationen/2020/mai_2020/medieninformation_nr_812020/

• Die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) ist für Versicherte der Banken, Versicherungen, Verwaltungen, freien Berufe und besonderer Unternehmen, Religionsgemeinschaften, Einrichtungen der Kunst und Kultur, etc Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie entwickelt zu unterschiedlichsten Arbeitsbereichen Arbeitsschutzstandards, etc. Für Coronazeiten gibt es entsprechende Empfehlungen. Hier der „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard – Empfehlungen für Religionsgemeinschaften“ in der auch differenzierte Regelungen für das Singen und Musizieren genannt sind: 

http://www.vbg.de/DE/3_Praevention_und_Arbeitshilfen/3_Aktuelles_und_Seminare/6_Aktuelles/Coronavirus/Brancheninfos_Arbeitsschutzstandard/Religionsgemeinschaften_Gremienarbeit.pdf?__blob=publicationFile&v=6

• Der Vorsitzende der Direktorenkonferenz, LKMD Kord Michaelis hat viele Studien und ihre Ergebnisse zusammengestellt. <<Hier>> zu lesen.

• Die EKD hat eine Studie "Digitale Verkündigungsformate während der Coronakrise" veröffentlicht.


8. Sonstiges

• Der Chorverband in der Evangelischen Kirche in Deutschland (CEK) hat mit einer Pressemitteilung, die u.a. an die EKD, den Deutschen Musikrat, Landesmusikräte, kirchenmusikalische Zeitschriften, etc. ging, Perspektiven für die Wiederaufnahme des Chorsingens gefordert. Hier die Pressemitteilung.

Eine Stellungnahme zur Coronakrise seitens des Verbandes Evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Deutschland (VEM) ist in der Ausgabe 3/2020 der Württembergischen Blätter für Kirchenmusik zu lesen.

• Der bekannte Musiker Bernhard König (Trimum; interkulturelles Singen) veröffentlicht laufend Gedanken, Vorschläge, Hinweise zum Singen und Musizieren in diesen Zeiten; ebenso denkt er über neue kulturelle und musikalische Formate in den kommenden Monaten in einem nachdenkenswerten Essay nach, das in der nmz veröffentlicht ist. Musik auf Abstand – diese Seite wird immer mit neuen Beiträgen ergänzt: https://trimum.de/start/musik-auf-abstand/

• Wenn jemand Verbündete in der Kulturlandschaft Baden-Württembergs sucht, der wird ggf. hier fündig: https://vereintzusammen.info. Initiiert vom Landesverband Amateurtheater findet man dort auch Hinweise zu YoutubeTutorials, Umfragen, Stellungnahmen z. B. der Chorjugend des Schwäbischen Chorverbands, etc.
 

9. Arbeitsrecht

Singuläre arbeitsrechtliche Fragen können hier nicht geklärt werden.

Grundsätzlich ist für festangestellte Kirchenmusiker*innen (egal ob im Haupt- oder Nebenberuf) festzuhalten, dass sie für die Zeit, in denen sie ihre Aufgaben gemäß dem Anstellungsvertrag aufgrund der Coronakrise und der damit verbundenen Verordnungen nicht erfüllen können, mit keinem Verdienstausfall rechnen müssen. (sog. Vergütung bei Annahmeverzug laut §651 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Allerdings können dem/der Mitarbeiter*in im Einzelfall andere zumutbare Tätigkeiten übertragen werden. Unter den Punkten 14 und 15 des landeskirchlichen Papiers sind dazu Hinweise vermerkt:  https://www.elk-wue.de/fileadmin/Downloads/Service/FAQ_Arbeitsrechtliche_Folgen_der_Corona-Epidemie_16.04.20.pdf

Solche Arbeitsübertragungen sollten bzw. müssen mit dem/der Mitarbeiter*in besprochen werden, da die anderen Tätigkeiten sowohl fachlich, wie auch zeitlich und in Bezug auf die persönlichen Umstände des/r Mitarbeiter*in zumutbar sein müssen. Unter §4 der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO) sind die Voraussetzungen notiert, wann sogar eine Beschäftigung an einer anderen Dienststelle möglich ist. https://www.kirchenrecht-ekwue.de/document/17299#s70040004.

Die örtliche Mitarbeitervertretung ist hier auch ein wichtiger Ansprechpartner, die ggf. dazu gehört werden muss.


10. Ausfallhonorare für nebenberufliche nicht angestellte Kirchenmusiker*innen und freischaffende Musiker*innen, die in kirchengemeindlichen Konzerten und Gottesdiensten in Zeiten von Corona gesungen und musiziert hätten:

Hier haben wir als Verbandsleitung Ende April einen Brief an den Direktor und die Taskforce Corona der Landeskirche geschickt, in dem wir diese beiden Problemfelder deutlich benennen. 

Nach einem guten Gespräch Ende Mai mit dem Direktor des OKR wurde nun als Antwort am 30. Juni über die Dekanate an alle Pfarrämter und Kirchenpflegen, etc. folgendes Rundschreiben:  <<"Vergütung von Kirchenmusikern und Kirchenmusikerinnen während der Corona-Pandemie">> verschickt. Hierin sind bezüglich dieser Fragen Antworten gegeben und Handlungsspielräume eröffnet.


Wir wünschen für die kommende Zeit Gesundheit, Geduld und Gottvertrauen.

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